Erbbauzinsen - Mietrecht A-Z
 
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Erbbauzinsen
Erbbauzinsen fallen nicht unter die privaten Lasten, die auf den Mieter umlagefähig sind, so der Katalog der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten aus dem Jahre 2004. So sah es auch das Amtsgericht Hannover in dem Urteil vom 22. September 2000 (Az: 537 C 9408/00) und auch das Landgericht Osnabrück, die 12. Zivilkammer urteilte am 19. Mai 1987( Az: 12 S 46/879 ähnlich. Dabei wies das Landgericht Osnabrück auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1986 hin. Nach dem § 1 der Berechnungsverordnung 2004 sind als Betriebskosten nur solche Kosten anzusehen, die dem Erbbauberechtigten durch das Erbbaurecht kontinuierlich entstehen.

Der Erbauzins jedoch ist eine private Leistung, die der Eigentümer anstatt eines Kaufpreises für das Grundstück zu leisten habe. Demnach wäre es auch unzulässig, die Finanzierungskosten oder den Kaufpreis des Grundstückes auf die Mieter durch die Betriebskostenabrechnung umzulegen. Aus diesen Gründen wurden auch die Erbauzinsen vom Gesetzgeber nicht in den Katalog der Berechnungsverordnung für Betriebskosten aufgenommen. Das Landgericht Osnabrück urteilte dazu, dass wenn in der Vergangenheit der Vermieter (=Erbauberechtigte) die Erbauzinsen wiederholt auf die Mieter umgelegt hat, er verpflichtet ist, die eingenommenen Beträge an den Mieter zurück zu zahlen.

 

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