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Erbbauzinsen
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Erbbauzinsen
Erbbauzinsen fallen nicht unter
die privaten Lasten, die auf den Mieter umlagefähig sind, so
der Katalog der Verordnung über die Aufstellung der
Betriebskosten aus dem Jahre 2004. So sah es auch das
Amtsgericht Hannover in dem Urteil vom 22. September 2000 (Az:
537 C 9408/00) und auch das Landgericht Osnabrück, die 12.
Zivilkammer urteilte am 19. Mai 1987( Az: 12 S 46/879
ähnlich. Dabei wies das Landgericht Osnabrück auch auf eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar
1986 hin. Nach dem § 1 der Berechnungsverordnung 2004 sind
als Betriebskosten nur solche Kosten anzusehen, die dem
Erbbauberechtigten durch das Erbbaurecht kontinuierlich
entstehen.
Der Erbauzins jedoch ist eine
private Leistung, die der Eigentümer anstatt eines
Kaufpreises für das Grundstück zu leisten habe. Demnach wäre
es auch unzulässig, die Finanzierungskosten oder den
Kaufpreis des Grundstückes auf die Mieter durch die
Betriebskostenabrechnung umzulegen. Aus diesen Gründen
wurden auch die Erbauzinsen vom Gesetzgeber nicht in den
Katalog der Berechnungsverordnung für Betriebskosten
aufgenommen. Das Landgericht Osnabrück urteilte dazu, dass
wenn in der Vergangenheit der Vermieter (=Erbauberechtigte)
die Erbauzinsen wiederholt auf die Mieter umgelegt hat, er
verpflichtet ist, die eingenommenen Beträge an den Mieter
zurück zu zahlen. |
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