Mietrecht A-Z - Energieausweis
 
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Energieausweis
Seit 1. Juli 2008 muss der Eigentümer einer Immobilie einem Miet- oder Kaufinteressenten einen Energieausweis vorlegen. Der Energieausweis soll den Mieter bzw. den Käufer über die energetische Qualität eines Mietshauses informieren. Noch nicht verpflichtet ist man als Vermieter im Hinblick auf die Vorlage eines Energieausweises in Bezug auf bereits bestehende Mietverhältnisse.

Bereits Pflicht ist der bedarfsorientierte Energieausweis für Neubauten seit dem 1.10. 2007, dieser muss bei Verkauf oder Neuvermietung vorgelegt werden. Seit 1.7.2008 muss bei bestehenden älteren Gebäuden, die vor 1965 fertiggestellt wurden, ein Energieausweis vorhanden sein. Seit dem 1. 1. 2009 muss bei allen anderen später errichteten Wohngebäuden bei Verkauf oder Vermietung ein Energieausweis vorliegen. Durch die Ordnungsbehörde kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Energieausweis nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht richtig oder gar nicht vorgelegt werden kann. Dafür ist ein Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro vorgesehen.

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