Empfangsbestätigung - Mietrecht A-Z
 
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Empfangsbestätigung
Nach dem § 130 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Willenserklärung immer zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem Empfänger zugeht. Dies ist auch der Fall, wenn der Empfänger abwesend ist. Allerdings setzt
dies voraus, das die Willenserklärung auch in die Umgebung des Empfänger kommt, sodass er die Möglichkeit hat, Kenntnis von ihr zu nehmen (BGH NJW 98, 976; BAG NJW 89, 606; BGHZ 67, 271). Aus diesem Grund gelten nach dem Bundesgerichtshof für Kündigungsschreiben, die in den Hausbriefkasten geworfen werden, folgende Grundsätze: Wird die Willenserklärung in den Briefkasten des Empfängers geworfen, gilt der Tag als Zugangstag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens gerecht werden kann. Kommt das Kündigungsschreiben zu einer Tageszeit in den Briefkasten des Empfängers, an dem keine Entnahme mehr zu erwarten ist, beispielsweise am Abend um 20.00 Uhr, dann ist die Kündigung auch an diesem Tage nicht mehr zugegangen.

Dazu stellt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22. Dezember 2005 (67 S 260/05) fest, dass es sich beim Zeitpunkt, bis zu dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mit Zustellungen gerechnet werden müsse, nicht um die Zeitpunkte bzw. Zeitraum handeln muss, in denen die Deutsche Post die Briefzustellung vornimmt. Es müsse auch bis in den späten Nachmittag mit Zustellungen gerechnet werden. Zudem erwähnte das Landgericht Berlin, dass es alles andere als unüblich ist, dass ein Kündigungsschreiben persönlich durch den Vermieter in den Briefkasten des Mieters geworfen werde. Jedoch verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die Zustellung der Kündigung erst dann vollendet ist, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dies gilt auch bei einer Übermittlung per Fax. Hierbei ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme darauf abzustellen, wann sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis verschaffen konnte (BGHZ 67, 271; OLG Rostock NJW RR 98, 526).

Der Bundesgerichthof lässt dabei Einwände des Mieters bzw. Vermieters, er konnte aufgrund von Urlaub nicht fristgerecht Kenntnis von der Kündigung nehmen, nicht gelten. Der Bundesgerichtshof stützt sich dabei auf das BAG (NJW 89, 606), nach dem die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist. So genügt es, dass die Willenserkörung in die Umgebung des Empfänger kommt, sodass sie üblicherweise und nicht zufällig wahrgenommen werden kann. Die Risiken, die vom räumlichen Machtbereich des Empfänger aus gehen, hat auch dieser zu tragen. Auch dann wenn er aufgrund von Urlaub oder Krankheit erst verspätet Kenntnis nehmen kann. Den Mieter treffen in diesem Fall die Pflichten, eine Vorkehrung zu treffen, um von solchen Dingen Kenntnis zu bekommen. In der Beweispflicht, dass der Zugang erfolgt ist, liegt jedoch bei demjenigen, der die Willenserklärung abgibt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

 
 
 

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