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Empfangsbestätigung
Nach dem § 130 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine
Willenserklärung immer zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie
dem Empfänger zugeht. Dies ist auch der Fall, wenn der
Empfänger abwesend ist. Allerdings setzt
dies voraus, das die Willenserklärung auch in die Umgebung
des Empfänger kommt, sodass er die Möglichkeit hat, Kenntnis
von ihr zu nehmen (BGH NJW 98, 976; BAG NJW 89, 606; BGHZ
67, 271). Aus diesem Grund gelten nach dem Bundesgerichtshof
für Kündigungsschreiben, die in den Hausbriefkasten geworfen
werden, folgende Grundsätze: Wird die Willenserklärung in
den Briefkasten des Empfängers geworfen, gilt der Tag als
Zugangstag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der
Leerung des Briefkastens gerecht werden kann. Kommt das
Kündigungsschreiben zu einer Tageszeit in den Briefkasten
des Empfängers, an dem keine Entnahme mehr zu erwarten ist,
beispielsweise am Abend um 20.00 Uhr, dann ist die Kündigung
auch an diesem Tage nicht mehr zugegangen.
Dazu stellt
das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22. Dezember 2005
(67 S 260/05) fest, dass es sich beim Zeitpunkt, bis zu dem
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mit Zustellungen
gerechnet werden müsse, nicht um die Zeitpunkte bzw.
Zeitraum handeln muss, in denen die Deutsche Post die
Briefzustellung vornimmt. Es müsse auch bis in den späten
Nachmittag mit Zustellungen gerechnet werden. Zudem erwähnte
das Landgericht Berlin, dass es alles andere als unüblich
ist, dass ein Kündigungsschreiben persönlich durch den
Vermieter in den Briefkasten des Mieters geworfen werde.
Jedoch verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die
Zustellung der Kündigung erst dann vollendet ist, wenn der
Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dies gilt
auch bei einer Übermittlung per Fax. Hierbei ist der
Zeitpunkt der Kenntnisnahme darauf abzustellen, wann sich
der Empfänger nach den Gepflogenheiten der
Verkehrsanschauung vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis
verschaffen konnte (BGHZ 67, 271; OLG Rostock NJW RR 98,
526).
Der
Bundesgerichthof lässt dabei Einwände des Mieters bzw.
Vermieters, er konnte aufgrund von Urlaub nicht fristgerecht
Kenntnis von der Kündigung nehmen, nicht gelten. Der
Bundesgerichtshof stützt sich dabei auf das BAG (NJW 89,
606), nach dem die objektive Möglichkeit zur
Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist. So
genügt es, dass die Willenserkörung in die Umgebung des
Empfänger kommt, sodass sie üblicherweise und nicht zufällig
wahrgenommen werden kann. Die Risiken, die vom räumlichen
Machtbereich des Empfänger aus gehen, hat auch dieser zu
tragen. Auch dann wenn er aufgrund von Urlaub oder Krankheit
erst verspätet Kenntnis nehmen kann. Den Mieter treffen in
diesem Fall die Pflichten, eine Vorkehrung zu treffen, um
von solchen Dingen Kenntnis zu bekommen. In der
Beweispflicht, dass der Zugang erfolgt ist, liegt jedoch bei
demjenigen, der die Willenserklärung abgibt. Dies gilt auch
für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. |