|
Eltern als Dauergäste - Bei Hilfsbedürftigkeit ausdrücklich erwünscht
Um die Eltern dauerhaft in seiner Mietwohnung
einzuquartieren, ist die Zustimmung des Vermieters nicht
notwenig. Diese grundsätzliche Erlaubnis, die Richter am
Bayrischen Obersten Landesgericht den Mietern im
vorliegenden Fall ausdrücklich erteilten, setzt allerdings
voraus, dass die Wohnung für die zusätzliche Aufnahme der
Eltern geeignet ist und das eine Hilfsbedürftigkeit bei
mindestens einem Elternteil besteht.
Eine Vermieterin zog vor Gericht, um die Zwangsräumung gegen
eine Mietpartei zu erwirken, die die Eltern in ihrer
Mietwohnung im Dachgeschoss einquartiert hatten. Von diesem
Einzug der Eltern wurde die Vermieterin zuvor nicht in
Kenntnis gesetzt, weshalb auch keine Zustimmung vorlag.
Daher wurden die Mieter von der Vermieterin abgemahnt und
erhielten im zweiten Schritt die Kündigung des Mietverhältnisses. Bei den Mietern handelte es sich um eine fünfköpfige
Familie, die die Eltern der Frau aufnahmen, da diese sich
keine eigene Wohnung mehr leisten konnten. Zudem litt der
Vater an Diabetes und war daher auf Hilfe angewiesen.
Die Richter wiesen die Vermieterin darauf hin, dass die
Mieter laut Gesetz als Kinder sogar zum Unterhalt der Eltern
verpflichtet sind.
Da die großräumige Dachgeschoßwohnung
eine Aufnahme beider Elternteile problemlos ermögliche, sei
das Handeln der Mieter nicht nur zulässig gewesen, sondern
ausdrücklich erwünscht (Oberstes Landesgericht Bayern, RE-Miet 2/96). |