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Bedürftige Eltern
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Bedürftige Eltern dürfen
als Dauergäste aufgenommen werden
Laut einem Grundsatzurteil des Bayrischen Obersten
Landgerichts dürfen hilfsbedürftige Eltern auch ohne
Zustimmung des Vermieters in den angemieteten Räumlichkeiten
untergebracht werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die
Wohnung über eine ausreichende Größe verfügt. Eine
Vermieterin wollte einem Ehepaar den Einzug der Eltern der
Frau verbieten und wollte ihren Anspruch gerichtlich
durchsetzen. Die Münchner Richter entschieden jedoch im
Sinne der Mieter und begründeten ihr Urteil wie folgt: Das
Miethaus sei mit einer Wohnfläche von 140 m² groß genug für
vier Personen.
Dem
Argument, die Aufnahme von Eltern als Dauergäste sei
grundsätzlich nicht gestattet, hielten die Richter entgegen,
dass hier die Hilfsbedürftigkeit der Eltern im Vordergrund
stünde. Daher sei der Einzug der Eltern von der Klägerin zu
akzeptieren. |
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