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Einstweilige Verfügung - Mietrecht A-Z |
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Einstweilige Verfügung
Mit der einstweiligen Verfügung kann sich ein Mieter gegen
vermeintlich unberechtigte Benachteiligungen durch den
Vermieter wehren. Die einstweilige Verfügung wird
gerichtlich angeordnet, meist ohne mündliche Verhandlung,
und wird immer dann notwendig, wenn der vorliegende
Sachverhalt eine schnelle Entscheidung erfordert. Die ist
beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter bauliche
Änderungen vornehmen will oder bereits vornimmt, mit denen
der Mieter aufgrund seiner Interpretation des Mietvertrags
nicht einverstanden ist.
Weiterhin soll die einstweilige Verfügung lediglich die
Interessen des Mieters bis zur endgültigen Klärung wahren.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet daher noch
lange nicht, dass sich die begünstigte Partei zwingend im
Recht befindet.
Zur Beurteilung des Streitfalls greift das Gericht auf
Anhaltspunkte zurück, die vom Kläger eingebracht werden
müssen. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung genügt
es, dass die vorgebrachten Einwände plausibel erscheinen und
sind daher nicht mit Indizien oder gar Beweisen im Rahmen
einer Hauptverhandlung vergleichbar. Sollte es zu einer
Hauptverhandlung kommen, was selten der Fall ist, so ist der
Mieter in der Beweispflicht. Daher empfiehlt es sich als
Mieter, sich einen Anwalt zu nehmen.
Der Vermieter kann Einspruch einlegen, wenn der
einstweiligen Verfügung keine mündliche Verhandlung zugrunde
liegt. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit der Berufung. |
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