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Mietrecht A-Z -
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Einbruchschäden
Durch den § 535 S. 2 BGB ist der Vermieter mietrechtlich
verpflichtet, das Mietobjekt über die gesamte Mietzeit
hinweg, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu erhalten. Wenn während dieser Zeit Schäden oder
Mängel am Mietobjekt auftreten, ist der Vermieter
verpflichtet, die Schäden oder Mängel instand zu setzen. Ist
gilt aber nur dann, wenn der Schaden oder der Mangel nicht
nur den Mieter selbst verursacht wurde. |
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Nicht zur
Instandhaltung verpflichtet ist der Vermieter, wenn die
Schäden durch einen Diebstahl an Einrichtungsgegenständen
des Mieters entstanden sind. Mietrechtlich ist der Vermieter
nur dazu verpflichtet, die durch den Einbruch am Mietobjekt
verursachten Schäden instand zu setzen. Bei der
Instandsetzungspflicht muss der Vermieter darauf achten,
dass das s Mietobjekt wieder in einen vertragsgemäßen
Zustand versetzt wird. Im Bereich der Vermietung zu
gewerblichen Zwecken können im Mietvertrag andere
Bedingungen im Hinblick auf Einbruchsschäden getroffen
werden. Bei der Wohnraummiete ist dies grundsätzlich nicht
der Fall. Derartige Bestandteile im Mietverträgen sind von
Anfang an nichtig. |
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