Mietrecht A-Z - Einbruchschäden
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Einbruchschäden
Durch den § 535 S. 2 BGB ist der Vermieter mietrechtlich verpflichtet, das Mietobjekt über die gesamte Mietzeit hinweg, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Wenn während dieser Zeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auftreten, ist der Vermieter verpflichtet, die Schäden oder Mängel instand zu setzen. Ist gilt aber nur dann, wenn der Schaden oder der Mangel nicht nur den Mieter selbst verursacht wurde.

 

Nicht zur Instandhaltung verpflichtet ist der Vermieter, wenn die Schäden durch einen Diebstahl an Einrichtungsgegenständen des Mieters entstanden sind. Mietrechtlich ist der Vermieter nur dazu verpflichtet, die durch den Einbruch am Mietobjekt verursachten Schäden instand zu setzen. Bei der Instandsetzungspflicht muss der Vermieter darauf achten, dass das s Mietobjekt wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wird. Im Bereich der Vermietung zu gewerblichen Zwecken können im Mietvertrag andere Bedingungen im Hinblick auf Einbruchsschäden getroffen werden. Bei der Wohnraummiete ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Derartige Bestandteile im Mietverträgen sind von Anfang an nichtig.

 

 » Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z