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Eigentumswohnung
Von einer Eigentumswohnung spricht man, wenn sich diese als
eine von mehreren Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus
befindet. Diese Konstellation wurde erst 1951 mit der
Einführung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) ermöglicht, das
den bisher gültigen § 94 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
erweiterte.
Dieser Paragraph sah seit 1900
vor, dass alle Gebäude automatisch zum Besitz des
Grundstückeigentümers gehören auf dessen Grund sie stehen.
Durch die Neuregelung konnten die Besitzrechte an einem
Gebäude aufgeteilt werden. Jedem Wohnungsbesitzer stand es
somit frei, seine Eigentumswohnung selbst zu nutzen oder
diese zu vermieten.
Über die genauen Details dieser
Regelung gibt der § 1, Absatz 2,3 und 5 WEG Auskunft. Der
Gesetzgeber schreibt weiterhin die Aufstellung einer
Hausordnung vor, sobald ein Wohngebäude von mehr als einer
Partei für Wohnzwecke genutzt wird. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Eigentumswohnungen teilweise oder komplett
vermietet sind.
Für die Aufstellung der
Hausordnung ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich.
Die Mietverträge werden völlig unabhängig voneinander nur
zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern und deren
Mietern geschlossen und sind daher nicht allgemein für alle
Mietparteien des betreffenden Wohnhauses verbindlich.
Ein Sonderkündigungsrecht
besteht bei Eigentumswohnungen, genauso wie bei Miethäusern,
immer dann, wenn die Wohnung für den Eigenbedarf des
Eigentümers benötigt wird. |