Eigentümer - Mietrecht A-Z
 
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Eigenbedarf
Sofern ein Genossenschaftsmitglied infolge von genossenschafts-widrigem Verhalten von der Genossenschaft ausgeschlossen wird, wird ein eventueller Eigenbedarf der Genossenschaft an der bisherigen Wohnung des Ausgeschlossenen als vorrangiges Interesse gesehen, das zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Der Fall:
Eine Genossenschaft klagte auf Räumung einer an ein ehemaliges, und inzwischen ausgeschlossenes, Mitglied vermieteten Wohnung. Der Beklagte lebte seit dem 01.06.1985 in der besagten Wohnung, zusammen mit Frau und zwei Töchtern. Bei den Wahlen für die von 1996 bis 1999 dauernde Wahlperiode wurde der Beklagte in die Vertretergesellschaft der betreffenden Genossenschaft gewählt. Dort zettelte er ein Zerwürfnis innerhalb der Vertreterversammlung an, indem er den Vorstand mehrfach mit erheblichen Vorwürfen bedachte, die sachlich mit im entsprechenden Zeitraum erfolgten Modernisierungen zu tun hatten. Dieses Verhalten wurde von der Vorstandschaft als genossenschaftswidriges Verhalten angesehen, weshalb der Beklagte 1998 ausgeschlossen wurde. Diese Einschätzung wurde in zwei Gerichtsverhandlungen bestätigt. Am 25.06.2000 erfolgte die Kündigung zum 31.07.2001 wegen Eigenbedarfs der Genossenschaft.

Das Urteil mit Begründung:
1. Im vorliegenden Fall wurde innerhalb des Dauernutzungsvertrags das Nutzungsrecht für die Mietwohnung ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekoppelt. Darüber hinaus verpflichtet der Genossenschaftsvertrag beide Seiten zur besonderen Treuepflicht, die in diesem Fall vom Beklagten nachweislich verletzt wurde. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft schützt die als Mieter auftretenden Genossen über weite Strecken vor der Geltendmachung eines Eigenbedarfsanspruchs seitens der Genossenschaft, da dieser in der Regel ausgeschlossen ist.

2. Da die Mitgliedschaft aber inzwischen beendet wurde, fällt dieser besondere Schutz eines Genossenschaftsmitglieds weg. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilliges Ausscheiden oder, wie hier, durch Ausschluss zustande kam. Das ehemalige Mitglied muss nun auch nicht mehr bevorzugt gegenüber Drittinteressenten bei Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum berücksichtigt werden.
Die Genossenschaft würde ihre Treueverpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern verletzen, wenn sie zur Duldung des Fortbestands des Dauernutzungsverhältnisses mit einem ehemaligen Mitglied verpflichtet würde.

3. Die Mitglieder einer Genossenschaft sind durch den § 564b BGB zwar vor willkürlicher Kündigung der Mitgliedschaft geschützt, das Recht zur Kündigung aufgrund von genossenschaftswidrigem Verhalten bleibt davon allerdings unberührt. In der Regel muss außerdem davon ausgegangen werden, dass die Kündigung des Dauernutzungsvertrags über die Mietwohnung in Zusammenhang mit einer berechtigten Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft zulässig ist. Das hier urteilende Landgericht stellte aber auch klar, dass einem gegen den Willen des Mitglieds erfolgten Ausschluss zumindest eine Abmahnung vorangehen muss. Da der Beklagte mit seinen Einsprüchen gegen den Ausschluss vor den genossenschaftsinternen Organen wie auch vor den ordentlichen Gerichten scheiterte, ist auch die Kündigung des Dauernutzungsvertrags über die Mietwohnung rechtens gewesen.

4. Das berechtigte Interesse aufgrund von Eigenbedarf berechtigte die Genossenschaft in diesem Fall zur Kündigung des Dauernutzungsvertrags. Sofern dieses Interesse nicht besteht oder nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine Einzelfallentscheidung, was hier aber nicht nötig war. (Genossenschaft VIII ZR 22/03 – LG Berlin, AG Charlottenburg (10.09.2003)

 

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