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Eigenbedarf
Sofern ein Genossenschaftsmitglied infolge von
genossenschafts-widrigem Verhalten von der Genossenschaft
ausgeschlossen wird, wird ein eventueller Eigenbedarf der
Genossenschaft an der bisherigen Wohnung des
Ausgeschlossenen als vorrangiges Interesse gesehen, das zur
Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Der Fall:
Eine Genossenschaft klagte auf Räumung einer an ein
ehemaliges, und inzwischen ausgeschlossenes, Mitglied
vermieteten Wohnung. Der Beklagte lebte seit dem 01.06.1985
in der besagten Wohnung, zusammen mit Frau und zwei
Töchtern. Bei den Wahlen für die von 1996 bis 1999 dauernde
Wahlperiode wurde der Beklagte in die Vertretergesellschaft
der betreffenden Genossenschaft gewählt. Dort zettelte er
ein Zerwürfnis innerhalb der Vertreterversammlung an, indem
er den Vorstand mehrfach mit erheblichen Vorwürfen bedachte,
die sachlich mit im entsprechenden Zeitraum erfolgten
Modernisierungen zu tun hatten. Dieses Verhalten wurde von
der Vorstandschaft als genossenschaftswidriges Verhalten
angesehen, weshalb der Beklagte 1998 ausgeschlossen wurde.
Diese Einschätzung wurde in zwei Gerichtsverhandlungen
bestätigt. Am 25.06.2000 erfolgte die Kündigung zum
31.07.2001 wegen Eigenbedarfs der Genossenschaft.
Das Urteil mit Begründung:
1. Im vorliegenden Fall wurde innerhalb des
Dauernutzungsvertrags das Nutzungsrecht für die Mietwohnung
ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft
gekoppelt. Darüber hinaus verpflichtet der
Genossenschaftsvertrag beide Seiten zur besonderen
Treuepflicht, die in diesem Fall vom Beklagten nachweislich
verletzt wurde. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
schützt die als Mieter auftretenden Genossen über weite
Strecken vor der Geltendmachung eines Eigenbedarfsanspruchs
seitens der Genossenschaft, da dieser in der Regel
ausgeschlossen ist.
2. Da die Mitgliedschaft aber inzwischen beendet wurde,
fällt dieser besondere Schutz eines Genossenschaftsmitglieds
weg. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beendigung der
Mitgliedschaft durch freiwilliges Ausscheiden oder, wie
hier, durch Ausschluss zustande kam. Das ehemalige Mitglied
muss nun auch nicht mehr bevorzugt gegenüber
Drittinteressenten bei Bereitstellung von preisgünstigem
Wohnraum berücksichtigt werden.
Die Genossenschaft würde ihre Treueverpflichtung gegenüber
ihren Mitgliedern verletzen, wenn sie zur Duldung des
Fortbestands des Dauernutzungsverhältnisses mit einem
ehemaligen Mitglied verpflichtet würde.
3. Die Mitglieder einer Genossenschaft sind durch den § 564b
BGB zwar vor willkürlicher Kündigung der Mitgliedschaft
geschützt, das Recht zur Kündigung aufgrund von
genossenschaftswidrigem Verhalten bleibt davon allerdings
unberührt. In der Regel muss außerdem davon ausgegangen
werden, dass die Kündigung des Dauernutzungsvertrags über
die Mietwohnung in Zusammenhang mit einer berechtigten
Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft zulässig
ist. Das hier urteilende Landgericht stellte aber auch klar,
dass einem gegen den Willen des Mitglieds erfolgten
Ausschluss zumindest eine Abmahnung vorangehen muss. Da der
Beklagte mit seinen Einsprüchen gegen den Ausschluss vor den
genossenschaftsinternen Organen wie auch vor den
ordentlichen Gerichten scheiterte, ist auch die Kündigung
des Dauernutzungsvertrags über die Mietwohnung rechtens
gewesen.
4. Das berechtigte Interesse aufgrund von Eigenbedarf
berechtigte die Genossenschaft in diesem Fall zur Kündigung
des Dauernutzungsvertrags. Sofern dieses Interesse nicht
besteht oder nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine
Einzelfallentscheidung, was hier aber nicht nötig war.
(Genossenschaft VIII ZR 22/03 – LG Berlin, AG Charlottenburg
(10.09.2003) |