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Eigenleistungen
Immer wieder gibt es Streitigkeiten bei der
Betriebskostenabrechnung, was vor allem dann der Fall ist,
wenn der Vermieter von ihm selbst erbrachte Leistungen als
Betriebskosten auf die Mieter umlegen möchte. Durch die
Neuregelung der Betriebskostenverordnung, kurz BetrKV, ist
nun Klarheit gegeben. Die BetrKV stellt im Abs. 1 S. 2 klar,
dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder eines
Erbbauberechtigten in der Betriebskostenabrechnung umgelegt
werden dürfen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch
effektiv Betriebskosten eingespart werden können.
Des Weiteren
darf die Eigenleistung nur mit dem Betrag angesetzt werden,
der für ein Unternehmen bezahlt werden müsse, abzüglich der
Umsatzsteuer. Somit kann der Vermieter nicht einfach so eine
Eigenleistung in der Betriebskostenabrechnung auf seine
Mieter umlegen. Zudem muss es sich zwingend um Kosten
handeln, die Betriebskosten im Sinne der Verordnung sind.
Verwaltungskoten oder Kosten für die Instandsetzung sind
beispielsweise keine Koste, die über die
Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden können. |
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