Mietrecht A-Z - Eigenleistungen
 
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Eigenleistungen
Immer wieder gibt es Streitigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung, was vor allem dann der Fall ist, wenn der Vermieter von ihm selbst erbrachte Leistungen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen möchte. Durch die Neuregelung der Betriebskostenverordnung, kurz BetrKV, ist nun Klarheit gegeben. Die BetrKV stellt im Abs. 1 S. 2 klar, dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden dürfen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch effektiv Betriebskosten eingespart werden können.

Des Weiteren darf die Eigenleistung nur mit dem Betrag angesetzt werden, der für ein Unternehmen bezahlt werden müsse, abzüglich der Umsatzsteuer. Somit kann der Vermieter nicht einfach so eine Eigenleistung in der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Zudem muss es sich zwingend um Kosten handeln, die Betriebskosten im Sinne der Verordnung sind. Verwaltungskoten oder Kosten für die Instandsetzung sind beispielsweise keine Koste, die über die Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden können.

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