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Eigenbedarf
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Eigenbedarf
Ein Vermieter brachte seine pflegebedürftige Mutter in einer
nicht vermieteten Wohnung im Erdgeschoss seines Miethauses
unter und wollte einer Pflegekraft darüber hinaus eine
weitere Wohnung im Haus zur Verfügung stellen. Daher sprach
er den bisherigen Mietern dieser Wohnung eine
Eigenbedarfskündigung aus, welcher diese gerichtlich
widersprachen. Der Widerspruch wurde seitens der Mieter
damit begründet, dass sie beide schon über 60 Jahre alt
seien und bereits seit über 27 Jahren in der Wohnung lebten.
Das zuständige Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an
und sah es als ausreichend an, wenn der vorhandene Platz im
Erdgeschoss sowohl von der pflegebedürftigen Mutter als auch
von der Pflegekraft bewohnt wird.
Das LG Potsdam gab in zweiter Instanz allerdings dem
Vermieter Recht und machte deutlich, dass Eigenbedarf auch
dann angemeldet werden kann, wenn Wohnraum für
Haushaltshilfen, Pflegepersonal oder Hausmeister benötigt
wird. ES genüge dabei, wenn die Dringlichkeit einer solchen
Hilfskraft hinreichend nachgewiesen werden könne.
Dem Vermieter könne dabei auch nicht vorgeschrieben werden,
dass es ausreichend sei, die Pflegekraft und die Mutter in
einer Wohnung unterzubringen. Ausschlaggebend sei hierbei
vielmehr, was vom Eigentümer selbst in der jeweiligen
Situation als angemessen angesehen wird (Landgericht
Potsdam, Urteil vom 03.11.2005) |
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