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Eigenbedarf
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Eigenbedarf: Pflegepersonal muss im Haus wohnen können
Eine Kündigung unter Geltendmachung von Eigenbedarf ist laut
eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts rechtens, wenn
die bisherige Wohnung für Pflegepersonal benötigt wird, das
sich um einen Familienangehörigen des Mieters kümmert. Laut
dem Urteil ist es unerheblich, ob das Maß der
Pflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits
bekannt ist oder nicht. Es reicht aus, wenn das
Kündigungsschreiben die Umstände der Kündigung möglichst
genau beschreiben, so die Richter des BVG.
Ein Mieter sah sich unrechtmäßig benachteiligt, nachdem er
eine schriftliche Kündigung infolge von Eigenbedarf erhalten
hatte und dort von einer Pflege rund um die Uhr die Rede
war. Bei der pflegebedürftigen Person handelte es sich um
die Mutter des Vermieters. Im Nachhinein erwies sich jedoch
eine mehrstündige Pflege tagsüber als ausreichend, weshalb
der Kläger gerichtlich gegen die Kündigung vorging. Das BVJ
kam jedoch zu dem Schluss, dass der Vermieter zum Zeitpunkt
der Kündigung den genauen Pflegeumfang noch nicht absehen
konnte und die Kündigung daher rechtmäßig sei
(Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 889/99) |
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Bei getäuschtem Eigenbedarf hat Mieter
Recht auf Rückkehr
Ein Vermieter hatte im Beispielfall seinem Mieter
aufgrund angeblichen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vermieter
behauptete, dass er die Wohnung für seine Tochter benötige,
nachdem der Mieter einer Mieterhöhung nicht zugestimmt
hatte. Über einen Makler bot der Vermieter die Wohnung
jedoch zum Verkauf an, nachdem der Mieter ausgezogen war.
Der Vermieter erklärte nun, dass seine Tochter wegen eines
Streits mit ihrem Lebenspartner kein Interesse mehr an der
Wohnung habe, als der Mieter von diesem Umstand in Kenntnis
geriet. Gegen die Kündigung ging der Mieter daraufhin
gerichtlich vor.
Dem Antrag
des Mieters, dass der Vermieter die Wohnung weder verkaufen
noch anderweitig vermieten darf, hat dann das Hamburger
Landgericht entsprochen. Außerdem wurde dem Mieter von der
Kammer ein Anspruch auf erneuten Einzug in die Wohnung
bestätigt. Denn keinen Eigenbedarf konnte der Vermieter
nachweisen. Der Mieter hat ein Recht auf Rückkehr in die
Wohnung, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf offensichtlich
nur vorgetäuscht hat (LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2007, Az.
307 S 34/07). |
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