Eigenbedarf - Mietrecht A-Z
 
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Eigenbedarf: Pflegepersonal muss im Haus wohnen können
Eine Kündigung unter Geltendmachung von Eigenbedarf ist laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts rechtens, wenn die bisherige Wohnung für Pflegepersonal benötigt wird, das sich um einen Familienangehörigen des Mieters kümmert. Laut dem Urteil ist es unerheblich, ob das Maß der Pflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt ist oder nicht. Es reicht aus, wenn das Kündigungsschreiben die Umstände der Kündigung möglichst genau beschreiben, so die Richter des BVG.

Ein Mieter sah sich unrechtmäßig benachteiligt, nachdem er eine schriftliche Kündigung infolge von Eigenbedarf erhalten hatte und dort von einer Pflege rund um die Uhr die Rede war. Bei der pflegebedürftigen Person handelte es sich um die Mutter des Vermieters. Im Nachhinein erwies sich jedoch eine mehrstündige Pflege tagsüber als ausreichend, weshalb der Kläger gerichtlich gegen die Kündigung vorging. Das BVJ kam jedoch zu dem Schluss, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung den genauen Pflegeumfang noch nicht absehen konnte und die Kündigung daher rechtmäßig sei (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 889/99)


Bei getäuschtem Eigenbedarf hat Mieter Recht auf Rückkehr
Ein Vermieter hatte im Beispielfall seinem Mieter aufgrund angeblichen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vermieter behauptete, dass er die Wohnung für seine Tochter benötige, nachdem der Mieter einer Mieterhöhung nicht zugestimmt hatte. Über einen Makler bot der Vermieter die Wohnung jedoch zum Verkauf an, nachdem der Mieter ausgezogen war. Der Vermieter erklärte nun, dass seine Tochter wegen eines Streits mit ihrem Lebenspartner kein Interesse mehr an der Wohnung habe, als der Mieter von diesem Umstand in Kenntnis geriet. Gegen die Kündigung ging der Mieter daraufhin gerichtlich vor.

Dem Antrag des Mieters, dass der Vermieter die Wohnung weder verkaufen noch anderweitig vermieten darf, hat dann das Hamburger Landgericht entsprochen. Außerdem wurde dem Mieter von der Kammer ein Anspruch auf erneuten Einzug in die Wohnung bestätigt. Denn keinen Eigenbedarf konnte der Vermieter nachweisen. Der Mieter hat ein Recht auf Rückkehr in die Wohnung, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf offensichtlich nur vorgetäuscht hat (LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2007, Az. 307 S 34/07).

 

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