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Eigenbedarf
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Eigenbedarf - Gewerbliche Nutzung gilt als Eigenbedarf
Ein Vermieter wollte seine bisher vermieteten Räumlichkeiten
fortan, zumindest hauptsächlich, als Büro für seine
berufliche Tätigkeit als Architekt nutzen. Aus diesem Grund
erhielt der Mieter ein Kündigungsschreiben, in dem der
entsprechende Eigenbedarf fristgerecht geltend gemacht
wurde. Dieser weigerte sich jedoch aus der Wohnung
auszuziehen, da er den Standpunkt vertrat, dass Eigenbedarf
ausschließlich für Wohnnutzung in Anspruch genommen werden
könne.
Die Richter am BGH belehrten den Kläger unterdessen eines
Besseren und verwiesen auf den Artikel 14, Absatz 1, Satz 1
GG. Dort wird ausgeführt, dass eine Kündigung infolge von
Eigenbedarf auch dann rechtens ist, wenn die Wohnnutzung nur
zu Teilen vorliegt. Da es sich bei der Wohnung außerdem um
das grundsätzlich geschützte Eigentum des Vermieters
handelt, ist eine gerichtliche Nachprüfung laut dieses
Artikels nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei bei der
Urteilsbegründung noch die in Art. 12, Absatz 1 geregelte
Berufsfreiheit zu beachten, wie die Richter weiter
ausführten (Bundesgerichthof, Beschluss vom 05.10.2005). |
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