Mietrecht A-Z - Eichgesetz
 
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Eichgesetz
Das Eichgesetz wurde am 11. Juli 1969 angefertigt (Verkündungsfundstelle: BGBl I 1969, 759) und dient vor allem dem Verbraucherschutz. Hier ist bestimmt, dass alle Messgeräte, wie beispielsweise Wärmezähler und Wasseruhren eichpflichtig sind. So muss der Vermieter diese Geräte in regelmäßigen Abständen eichen lassen, da sie die Grundlage der Verbrauchmessung für die Betriebeskostenabrechnung sind. Für Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist sechs Jahre und für Warmwasserzähler fünf Jahre. Sind diese Fristen abgelaufen und es wird keine Eichung vorgenommen, so darf auf der Grundlage dieser Messgeräte nicht mehr abgerechnet werden. Das Bayerische Oberlandesgericht entschied in einem Beschluss vom 23. März 2005, dass die Ablesewerte der Wasserzähler nach dem Ablauf der Eichfrist bei einer Jahresabrechung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die entstandenen Kosten für den Verbrauch musste in diesem konkreten Fall unter den Eigentümer aufgeteilt werden. Alternativ wird die Wohnfläche der Mietparteien als Ersatzumlagemaßstab herangezogen.

 

Der Vermieter hat im Rahmen der Betriebskostenverordnung die Möglichkeit, die Kosten für die Eichung der Geräte auf die Mieter umzulegen. Des Weiteren können Abrechnungen mit ungeeichten Zählern von Mietern erfolgreich angefochten werden. Zudem ist die Verwendung von ungeeichten Zählern eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

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