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Mietrecht A-Z -
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Eichgesetz
Das Eichgesetz wurde am 11. Juli 1969 angefertigt
(Verkündungsfundstelle: BGBl I 1969, 759) und dient vor
allem dem Verbraucherschutz. Hier ist bestimmt, dass alle
Messgeräte, wie beispielsweise Wärmezähler und Wasseruhren
eichpflichtig sind. So muss der Vermieter diese Geräte in
regelmäßigen Abständen eichen lassen, da sie die Grundlage
der Verbrauchmessung für die Betriebeskostenabrechnung sind.
Für Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist sechs Jahre und
für Warmwasserzähler fünf Jahre. Sind diese Fristen
abgelaufen und es wird keine Eichung vorgenommen, so darf
auf der Grundlage dieser Messgeräte nicht mehr abgerechnet
werden. Das Bayerische Oberlandesgericht entschied in einem
Beschluss vom 23. März 2005, dass die Ablesewerte der
Wasserzähler nach dem Ablauf der Eichfrist bei einer
Jahresabrechung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die
entstandenen Kosten für den Verbrauch musste in diesem
konkreten Fall unter den Eigentümer aufgeteilt werden.
Alternativ wird die Wohnfläche der Mietparteien als
Ersatzumlagemaßstab herangezogen. |
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Der
Vermieter hat im Rahmen der Betriebskostenverordnung die
Möglichkeit, die Kosten für die Eichung der Geräte auf die
Mieter umzulegen. Des Weiteren können Abrechnungen mit
ungeeichten Zählern von Mietern erfolgreich angefochten
werden. Zudem ist die Verwendung von ungeeichten Zählern
eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu
10.000 Euro belegt werden. |
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