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Trotz Schutz durch eine Baumschutzsatzung darf eine Eibe
gefällt werden, wenn man davon ausgeht, dass sie eine Gefahr
für Kleinkinder darstellt. Die giftigen Beeren sind ein
Gesundheitsrisiko in diesem Fall. So entschied zumindest das
Oberverwaltungsgericht in Münster unter der Voraussetzung,
dass andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichend genug wären. (
Unanfechtbarer Beschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 8A
90/08). Die Kläger, Eltern zweier Kleinkindern im Alter von
einem und drei Jahren, beantragten die Geltendmachung einer
Gesundheitsgefahr. Dabei ging es, von der Stadt Aachen eine
Genehmigung zur Fällung einer Eibe zu erhalten. Diese war
allerdings durch die Baumschutzsatzung der Stadt geschützt
und stand im Garten der klagenden Familie. Begründet wurde
die Klage damit, dass es sich bei dem Baum um eine giftige
und somit gesundheitsgefährdende Pflanze handelt. Die
Kleinkinder der Familie seien äußerst gefährdet, wenn sie
beim Spielen die Nadeln oder die Beeren der Eibe schluckten. |
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Die Stadt Aachen hielt die Fällung der Eibe für nicht
verhältnismäßig und stellte Antrag auf Ablehnung des
Antrages. Sie stritt die Giftigkeit des Baumes zwar nicht
ab, begründete den Antrag aber damit, dass die Familie sich
mit anderen Maßnahmen schützen könne, um eine Baumfällung zu
umgehen. Diesen Antrag lehnte, unter Berücksichtigung einer
Berufungszulassung, das Oberverwaltungsgericht (OVG) ab.
Begründet hatte das OVG die Ablehnung damit, dass jeder
einzelne Fall eine Abwägung erfordert. So müssen alle
Umstände in Betracht genommen werden, wenn es darum ginge,
welche sonstigen Schutzmöglichkeiten bestehen. Insbesondere
sollte die Art der ausgehenden Gefahr einerseits und die mit
der Beseitigung der Gefahr zusammenhängende Belastung der
Kläger in Augenschein genommen werden. Andererseits sollte
die Wichtigkeit betrachtet werden, wenn es darum geht, ob
der Baum konkret an diesem Standort geschützt werden sollte.
Das OVG wägte diese Gesichtspunkte ab und entschied zu
Gunsten der Familie, die geklagt hatte, da diese ein höchst
berechtigtes Interesse vorzuweisen hatten. Schließlich
sollten sie ihren eigenen Garten als geschützten Spielraum
für ihre Kinder nutzen können. Zwar könnte man um den Baum
eine Absperrung errichten, doch dies hätte eine
Verkleinerung des schon kleinen Gartens zur Folge. Der
Spielraum würde dadurch erheblich verkleinert. Außerdem
schlug die Stadt die Umhüllung der Eibe durch ein Netz vor.
Das Gericht sah diese Möglichkeit als nicht ausreichend
wirksam an. Es sei auch nicht zumutbar, pausenlos die Kinder
zu beaufsichtigen und sei des Weiteren unzumutbar. |
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