Mietrecht A-Z - Eibe
 
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Trotz Schutz durch eine Baumschutzsatzung darf eine Eibe gefällt werden, wenn man davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für Kleinkinder darstellt. Die giftigen Beeren sind ein Gesundheitsrisiko in diesem Fall. So entschied zumindest das Oberverwaltungsgericht in Münster unter der Voraussetzung, dass andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichend genug wären. ( Unanfechtbarer Beschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 8A 90/08). Die Kläger, Eltern zweier Kleinkindern im Alter von einem und drei Jahren, beantragten die Geltendmachung einer Gesundheitsgefahr. Dabei ging es, von der Stadt Aachen eine Genehmigung zur Fällung einer Eibe zu erhalten. Diese war allerdings durch die Baumschutzsatzung der Stadt geschützt und stand im Garten der klagenden Familie. Begründet wurde die Klage damit, dass es sich bei dem Baum um eine giftige und somit gesundheitsgefährdende Pflanze handelt. Die Kleinkinder der Familie seien äußerst gefährdet, wenn sie beim Spielen die Nadeln oder die Beeren der Eibe schluckten.

 

Die Stadt Aachen hielt die Fällung der Eibe für nicht verhältnismäßig und stellte Antrag auf Ablehnung des Antrages. Sie stritt die Giftigkeit des Baumes zwar nicht ab, begründete den Antrag aber damit, dass die Familie sich mit anderen Maßnahmen schützen könne, um eine Baumfällung zu umgehen. Diesen Antrag lehnte, unter Berücksichtigung einer Berufungszulassung, das Oberverwaltungsgericht (OVG) ab. Begründet hatte das OVG die Ablehnung damit, dass jeder einzelne Fall eine Abwägung erfordert. So müssen alle Umstände in Betracht genommen werden, wenn es darum ginge, welche sonstigen Schutzmöglichkeiten bestehen. Insbesondere sollte die Art der ausgehenden Gefahr einerseits und die mit der Beseitigung der Gefahr zusammenhängende Belastung der Kläger in Augenschein genommen werden. Andererseits sollte die Wichtigkeit betrachtet werden, wenn es darum geht, ob der Baum konkret an diesem Standort geschützt werden sollte.

Das OVG wägte diese Gesichtspunkte ab und entschied zu Gunsten der Familie, die geklagt hatte, da diese ein höchst berechtigtes Interesse vorzuweisen hatten. Schließlich sollten sie ihren eigenen Garten als geschützten Spielraum für ihre Kinder nutzen können. Zwar könnte man um den Baum eine Absperrung errichten, doch dies hätte eine Verkleinerung des schon kleinen Gartens zur Folge. Der Spielraum würde dadurch erheblich verkleinert. Außerdem schlug die Stadt die Umhüllung der Eibe durch ein Netz vor. Das Gericht sah diese Möglichkeit als nicht ausreichend wirksam an. Es sei auch nicht zumutbar, pausenlos die Kinder zu beaufsichtigen und sei des Weiteren unzumutbar.

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