Mietrecht A-Z - Duldungspflicht
 
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Duldungspflicht
Nach dem § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Mieter gezwungen, Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden. Der Vermieter wiederum kann nach dem § 559 BGB die Miete entsprechend der aufgewendeten kosten für die Modernisierung, erhöhen. Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters nur dann nicht dulden, wenn sich für ihn ein Härtefall daraus ergibt. Dabei muss auch die Erhöhung der Miete berücksichtigt werden, die sich daraus ergeben kann, so das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 28. März 2002 (Az: 93 C 4042/01 - 20, 93 C 4042/01 WuM 2002, 309-310).

Das Gericht urteilte, dass wenn ein Mieter eine Wohnung mit einer normalen Ausstattung angemietet hat, er es gegen seinen Willen nicht hinnehmen muss, dass die Wohnung einen wesentlich anderen Zuschnitt bekommt. Vor allem dann nicht, wenn die Maßnahmen zu einer unverhältnismäßig hohen Miete führen würden. Auch wenn der Mieter in der Lage wäre, die Mehrkosten für die höhere Miete aufzubringen.

 

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