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Drogenhandel
Nicht alle Mieter in einer
Wohnanlage sind immer rechtschaffend und so beschäftigen
sich die deutschen Gerichte in Mietsachen immer wieder auch
mit dem Drogenhandel, der in Mietwohnungen durchgeführt
wird. In einem konkreten Fall entschied das Amtsgericht
Pinnenberg in einem Urteil vom 29. August 2002 (68 C 23/02)
für den Vermieter, der seinem Mieter wegen Drogenhandels in
der Wohnung die Kündigung aussprach. Das Amtsgericht sah es
als erwiesen an, dass der Mieter und auch die anderen Mieter
der Wohnanlage, den Drogenhandel nicht hinnehmen müssen.
Im konkreten Fall handelt es
sich um einen Mieter, der im Hausflur mit Heroin gehandelt
hatte. Das Amtsgericht entschied, dass durch diese Handlung
die Interessen der Bewohner nachteilig verletzt wurden, was
in der besonderen Attraktivität der Wohnanlage als
Drogenumschlagplatz begründet wurde. Durch die Drogenszene
sei eine unmittelbare Gefährdung der Hausbewohner gegeben,
was sich besonders auf die Jugendlichen bezieht, die hier
wohnen. Eine solche Gefährdung muss weder vom Vermieter noch
von den anderen Mietern akzeptiert werden. |
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