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Mietrecht A-Z -
Dreifamilienhaus |
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Dreifamilienhaus
Im deutschen Mietrecht gab es
bis zum 1. Juni 1990 auch ein Sonderkündigungsrecht für ein
Dreifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung
bewohnt. Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es in gleicher
Form heute noch für Zweifamilienhäuser. Durch die
Mietrechtsreform wurde jedoch das Sonderkündigungsrecht für
Dreifamilienhäuser am 1. September 2001 wieder abgeschafft.
Damit gibt es für alle Mietverhältnisse, die nach dem 1.
September 2001 geschlossen wurden keine erleichterten
Möglichkeiten mehr, eine Wohnungskündigung auszusprechen.
Für sämtliche Mietverhältnisse
im Bezug auf ein Dreifamilienhaus, die seit dem 1. Juni 1990
Bestand hatten, galt für das Sonderkündigungsrecht eine
Übergangszeit, die bis zum 31. August 2006 bestand. Damit
sind alle Dreifamilienhäuser, die vor dem 1. Juni 1990 oder
nach dem 31. Mai 1999 ausgebaut oder fertigt gestellt
wurden, nicht vom Sonderkündigungsrecht betroffen. Zudem
muss der Vermieter auf das Sonderkündigungsrecht, dass die
Möglichkeit zu einer grundlosen Kündigung vorsieht, explizit
hingewiesen haben. |
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