Mietrecht A-Z - Dreifamilienhaus
 
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Dreifamilienhaus
Im deutschen Mietrecht gab es bis zum 1. Juni 1990 auch ein Sonderkündigungsrecht für ein Dreifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt. Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es in gleicher Form heute noch für Zweifamilienhäuser. Durch die Mietrechtsreform wurde jedoch das Sonderkündigungsrecht für Dreifamilienhäuser am 1. September 2001 wieder abgeschafft. Damit gibt es für alle Mietverhältnisse, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden keine erleichterten Möglichkeiten mehr, eine Wohnungskündigung auszusprechen.

Für sämtliche Mietverhältnisse im Bezug auf ein Dreifamilienhaus, die seit dem 1. Juni 1990 Bestand hatten, galt für das Sonderkündigungsrecht eine Übergangszeit, die bis zum 31. August 2006 bestand. Damit sind alle Dreifamilienhäuser, die vor dem 1. Juni 1990 oder nach dem 31. Mai 1999 ausgebaut oder fertigt gestellt wurden, nicht vom Sonderkündigungsrecht betroffen. Zudem muss der Vermieter auf das Sonderkündigungsrecht, dass die Möglichkeit zu einer grundlosen Kündigung vorsieht, explizit hingewiesen haben.

 

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