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Doorman
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Doormann
Ob die Kosten für die Beschäftigung eines Doormans oder
sonstigen Wachpersonals im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung auf die Mieterschaft umgelegt
werden können, wird im Gesetzestext nicht eindeutig
geregelt. Dieser Frage kommt jedoch vor allem in Gebieten
mit einer besonders hohen Kriminalitätsrate eine besondere
Bedeutung zu.
Die meisten Gerichte lassen eine Abwälzung auf die
Mieterschaft zu, knüpfen diese Zustimmung jedoch an einige
Bedingungen. Zunächst einmal sind die Kosten für einen Doorman
als sonstige Betriebskosten zu bewerten, auf die im
Mietvertrag hingewiesen werden muss. Eine weitere, viel
wichtigere Bedingung, ist die Notwendigkeit eines
Wachdienstes. In einer eher ländlich geprägten Gegend, in
der es nur alle Jubeljahre zu einem Einbruch oder
vergleichbaren Delikten kommt, die den Hausfrieden bedrohen
können, wird ein Doorman eher nicht umlagefähig sein.
Der Vermieter hat jedoch auch die Möglichkeit den Doorman
mit weiteren, hauswartähnlichen Aufgaben zu betrauen. In
diesen Fällen werden die Gerichte eine Umlagefähigkeit eher
bejahen. |
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