Mietrecht A-Z - Dauergast
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Dauergast
Während man im Mietrecht einen Untermieter seinem Vermieter melden und dieser die Untermiete auch genehmigen muss, gibt es im Bezug auf einen Dauergast andere Regelungen. Zunächst muss hier die Dauer des Besuches analysiert werden. In der Regel ist ein Besuch über mehrere Wochen hinweg auch ohne die Einwilligung des Vermieters erlaubt. Sobald sich der Besucher aber polizeilich umgemeldet hat oder es werden Namensschilder am Briefkasten und der Klingel angebracht, kann angenommen werden, dass dem Besucher ein Mitgebrauch der Mietwohnung vom Mieter eingeräumt wurde. Nach dem § 540 BGB ist dies ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht rechtens und dieser kann den Mietvertrag kündigen.

Hierzu muss er zunächst aber eine Abmahnung des Vermieters vornehmen und kann den Mietvertrag erst dann kündigen, wenn der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt (vgl. § 543 Abs. 3 BGB). Das Amtsgericht Höchst urteilte am 12. Januar 1995, das bei einem Zeitraum von drei Monaten eine normale Besuchsdauer überschritten ist (Az Hö 3 C 5179/94).

Es gibt allerdings Ausnahmen. Dies ist der Fall, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, denn sie können ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden, solange es sich nicht zu einer Überbelegung der Wohnung entwickelt.

 

» Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z