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Mietrecht A-Z -
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Dauergast
Während man im Mietrecht einen
Untermieter seinem Vermieter melden und dieser die
Untermiete auch genehmigen muss, gibt es im Bezug auf einen
Dauergast andere Regelungen. Zunächst muss hier die Dauer
des Besuches analysiert werden. In der Regel ist ein Besuch
über mehrere Wochen hinweg auch ohne die Einwilligung des
Vermieters erlaubt. Sobald sich der Besucher aber
polizeilich umgemeldet hat oder es werden Namensschilder am
Briefkasten und der Klingel angebracht, kann angenommen
werden, dass dem Besucher ein Mitgebrauch der Mietwohnung
vom Mieter eingeräumt wurde. Nach dem § 540 BGB ist dies
ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht rechtens und dieser
kann den Mietvertrag kündigen.
Hierzu muss er zunächst aber
eine Abmahnung des Vermieters vornehmen und kann den
Mietvertrag erst dann kündigen, wenn der Mieter den
vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt (vgl. § 543 Abs. 3 BGB).
Das Amtsgericht Höchst urteilte am 12. Januar 1995, das bei
einem Zeitraum von drei Monaten eine normale Besuchsdauer
überschritten ist (Az Hö 3 C 5179/94).
Es gibt allerdings Ausnahmen.
Dies ist der Fall, wenn es sich um nahe Angehörige handelt,
denn sie können ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung
aufgenommen werden, solange es sich nicht zu einer
Überbelegung der Wohnung entwickelt. |
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