Dachlawinen: Haftung, Schäden
 
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Dachlawinen: Keine Haftung des Hauseigentümers
Schäden, die im Winter durch herabstürzende Dachlawinen verursacht werden, fallen nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt nicht in den Haftungsbereich des Hauseigentümers. Eine Mieterin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem ihr vor dem Haus geparktes Auto von einer Dachlawine beschädigt wurde.

Die Frau vertrat die Meinung, dass es Sache des Vermieters gewesen wäre, das Hausdach räumen zu lassen oder zumindest ein Warnschild vor dem Haus zu platzieren. Dieser Meinung schlossen sich die Frankfurter Richter jedoch nicht an und stuften Dachlawinen als eine Form der höheren Gewalt ein. Dem Vermieter könne demnach nicht der Vorwurf der mangelnden Verkehrssicherung gemacht werden, weshalb die Klägerin bzw. deren Kfz-Versicherung den entstandenen Schaden selbst tragen müsse (Amtsgericht Frankfurt, 32 C 1289/97-84).

Fahrzeugschaden einer Dachlawine – wer zahlt?
Das Landgericht Magdeburg musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem es durch eine von einem Dach abgerutschte Schneelawine zu einem Sachschaden von mehr als 6.000 Euro an einem parkenden Pkw kam. Der Eigentümer hatte nicht vor der Gefahr einer Schneelawine gewarnt und musste daher 50 Prozent des Schadens tragen. Die restliche Summe musste vom Geschädigten übernommen werden. Dies wurde damit begründet, dass die Gefahr für ihn erkennbar war. Er hätte einfach an einer ungefährlicheren Stelle sein Fahrzeug parken können. Diese Regelung hat auch in normalerweise schneearmen Regionen, in denen keine Anbringung von Schneefanggittern verlangt werden kann, Gültigkeit. Der Eigentümer ist aber bei ungewöhnlich starkem Schneefall verpflichtet, vor der Gefahr durch "Schneelawinen" zu warnen. Wohnt er nicht vor Ort, muss er Vorkehrungen treffen, dass andere Personen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht übernehmen.
LG Magdeburg, 10.11.2010 - Az: 5 O 833/10