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Dach
undicht - Dach sanieren
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Gewerbliches Mietrecht: Dach undicht -
Dachundichtigkeiten
Wenn es über Jahre immer wieder zu einem
Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume wegen vorhandener
Dachundichtigkeiten kommt, darf sich der Vermieter nicht
damit begnügen, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit
beseitigen zu lassen. Er muss das Dach vielmehr in der Weise
sanieren, dass es - in den zeitlichen Grenzen einer
gebotenen Erneuerung und von nicht vorhersehbaren
Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft dicht ist, entschied
das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20. September 2007.
Die
Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die
Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume
und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen
Bauvorschriften, so dass der Vermieter verpflichtet ist das
vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der
Weise Instand zu setzen, dass es weiterhin dauerhaft genutzt
werden kann. Der Vermieter sollte bei Reparaturen darauf
achten, dass damit das Problem dauerhaft beseitigt und nicht
nur vorübergehend abgeschwächt oder verdeckt wird, da er
sich ansonsten dem Risiko einer fristlosen Kündigung des
Mieters aussetzt. |
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Autor: Steinke - Fundstelle: OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2007, I-10 U 46/07 -
www.justiz.nrw.de |
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