Dach undicht - Dach sanieren - Mietrecht A-Z
 
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Gewerbliches Mietrecht: Dach undicht - Dachundichtigkeiten
Wenn es über Jahre immer wieder zu einem Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume wegen vorhandener Dachundichtigkeiten kommt, darf sich der Vermieter nicht damit begnügen, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen. Er muss das Dach vielmehr in der Weise sanieren, dass es - in den zeitlichen Grenzen einer gebotenen Erneuerung und von nicht vorhersehbaren Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft dicht ist, entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20. September 2007.

Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, so dass der Vermieter verpflichtet ist das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise Instand zu setzen, dass es weiterhin dauerhaft genutzt werden kann. Der Vermieter sollte bei Reparaturen darauf achten, dass damit das Problem dauerhaft beseitigt und nicht nur vorübergehend abgeschwächt oder verdeckt wird, da er sich ansonsten dem Risiko einer fristlosen Kündigung des Mieters aussetzt.

 

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Autor: Steinke - Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2007, I-10 U 46/07 - www.justiz.nrw.de

 

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