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Mietrecht - Bundesmietengesetz |
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Bundesmietengesetz
Bundeseinheitlich sind die
Rechte von Mietern und Vermietern im §§ 535 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Aus dem Jahre 1955
stammt das erste Bundesmietengesetz, denn in den ersten
Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg war in Deutschland der
Wohnraum bekanntlich sehr knapp. Aus diesem Grunde gab es in
diesem Gesetz auch Regelungen im Bezug auf die
Mietpreisbindung, die recht streng waren. Zudem gab es
früher viele Ländergesetze, in denen weitgehende
Mieterschutzvorschriften enthalten waren.
Bis in die späten 1960er und
1970er Jahre hatten dieses Gesetz Bestand, wurde aber in der
Zwischenzeit aufgehoben oder durch die Regelungen zum
Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt. Am 1. November
2001 gab es die letzte Mietrechtreform, die sehr umfangreich
war. Es gibt aber eine Regelung, die von früher beibehalten
wurde und zwar die im Bezug auf die Mietpreisbindung zur
Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Damit gibt es auch
weiterhin kein einheitliches Mietrecht, denn die Reglegungen
zu den Förderprogrammen im Wohnungsbau sind in den
Bundesländer nach wie vor sehr unterschiedlich. |
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