Mietrecht - Büro Wohnung
 
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Büro Wohnung
Im Mietrecht wird ganz eindeutig zwischen der gewerblichen Miete und der Wohnraummiete unterschieden. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da die Mietvorschriften, die es im deutschen Mietrecht gibt, nur für die Wohnraummiete ihre Gültigkeit haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, das bei gewerblichen Mietverträgen so gut wie alle Vertragsklauseln erlaubt sind, bzw. hier solche Klauseln wirksam sind, die bei einem Wohnraummietervertrag unwirksam wären. Die bedeutet auch, dass wenn im Mietvertrag die Klausel "nur zu Wohnzwecken" enthalten ist, die Wohnung auch nur als Wohnraum genutzt werden kann.

Enthält der Mietvertrag die Klausel "die Nutzung der Wohnung zu Gewerbszwecken ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet", dann kann der Mieter hier ein Arbeitszimmer einrichten, muss dabei aber einige Punkte beachten. Grundsätzlich kann durch diese beiden Regelungen nicht ausgeschlossen werden, dass in der Wohnung keinerlei gewerblichen Tätigkeiten nachgegangen wird. Jedoch darf die Wohnung dann nicht rein zu gewerblichen Zwecken genutzt werden und somit beispielsweise auch nicht als Bordell, Friseursalon oder als Praxis dienen. Nutzt der Mieter die Wohnung dennoch rein zu gewerblichen Zwecken, verhält er sich vertragswidrig, sodass der Vermieter nach einer Abmahnung eine außerordentliche Kündigung vornehmen kann, sofern der Mieter nach der Abmahnung die gewerbliche Tätigkeit nicht einstellt. Die Kündigung ist vor allem dann wirksam, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit die anderen Mieter des Hauses belästigt werden.

Kein vertragswidriges Verhalten liegt aber vor, wenn der Mieter nur einen kleinen Teil eines Raumes nutzt, um sich dort ein Büro einzurichten, in dem er einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Dies ist aber nur solange der Fall, wie es keinen Publikumsverkehr gibt oder die anderen Mieter des Hauses nicht in einer anderen Art und Weise belästigt werden. Die teilweise Nutzung der Wohnräume zu gewerblichen Zwecken ist solange gerechtfertigt, solange die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird . Ist im Mietvertrag ein Verbot der gewerblichen Nutzung des Wohnraums mit einem Erlaubnisvorbehalt durch den Vermieter definiert, dann ist der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet.

Dies aber wieder auch nur dann, wenn eine Belästigung der andern Mieter ausgeschlossen werden kann und wenn die Beschaffenheit der Wohnung nicht verändert wird. Der Vermieter muss seine Zustimmung auch nur dann geben, wenn sich durch die gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung die Gefahr einer Beschädigung weder für die Wohnung selbst, noch für das Grundstück erhöht (vgl. O.;LG Berlin WM 1974, 258, AG Frankfurt WuM 1996, 532).

 

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