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Breitbandkabelnetz
Bundesgerichtshof zur Duldungspflicht des Mieters für
Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges
Breitbandkabelnetz (im Empfangsbereich des terrestrischen
Digitalfernsehens in Berlin) Der unter anderem für das
Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der vom
Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein
rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich
des in Berlin zu empfangenden terrestrischen
Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der
Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und
die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu
dulden sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden
Wohnanlage in Berlin; die Beklagte hat dort eine Wohnung
gemietet. Die Wohnanlage war ursprünglich an eine
Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen
angeschlossen. Nachdem ab 1. November 2002 das sogenannte
terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) in Berlin eingeführt
und im Zuge dieser Umstellung der analoge Empfang von
Fernsehprogrammen eingestellt worden war, installierte die
Klägerin zur vorübergehenden Sicherung des Fernsehempfangs
eine Satellitenanlage, mit der wie bei der vorherigen
Gemeinschaftsantenne lediglich fünf Fernsehprogramme
empfangen werden können.
Die Klägerin beabsichtigt den
Anschluß der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges
Breitbandkabelnetz. Sie erbat die Zustimmung der Mieter zur
Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten. Die Beklagte
verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, daß seit
Einführung des Digitalfernsehens in Berlin der
Fernsehempfang hier in gleicher Qualität, jedoch preiswerter
mit einer Set-Top-Box möglich sei. Die Klägerin hat
daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der für
den Kabelanschluß in der Wohnung der Beklagten
erforderlichen Arbeiten begehrt. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom
Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der
Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit der
Begründung aufgehoben, daß ein Anspruch der Klägerin auf
Duldung der für den Kabelanschluß erforderlichen Arbeiten
nicht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen
verneint werden könne.
Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur
Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur
Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist objektiv,
das heißt nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu
bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der
Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugemessen
wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die
Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet
werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die
Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Hinblick auf
das in Berlin mit entsprechender Antenne und Set-Top-Box
frei empfangbare Digitalfernsehen eine Wohnwertverbesserung
durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß „noch
nicht“ gegeben sei, weil nach der Verkehrsanschauung nicht
angenommen werden könne, daß die weitergehenden
Nutzungsmöglichkeiten, die das Breitbandkabelnetz gegenüber
dem Digitalfernsehen biete, bereits einen durchschnittlichen
Standard darstellten oder von einer ins Gewicht fallenden
Zahl von Mietern nachgefragt würden, ist der Senat nicht
gefolgt. Er hat hierzu ausgeführt, daß der Vermieter, der
eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf beschränkt
ist, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des
gegenwärtigen Wohnungsmarkts anzuheben. Ein Vermieter darf
die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine
überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die
Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Eine
nicht gegen den Willen des Mieters durchsetzbare
"Luxusmodernisierung“ liegt bei einem Kabelanschluß
jedenfalls nicht vor.
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, daß die
weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten des
Breitbandkabelnetzes gegenüber dem terrestrischen
Digitalfernsehen nicht von einer ins Gewicht fallenden
Anzahl von Mietern nachgefragt würden, hat es bei dem von
ihm angestellten Vergleich wesentliche Umstände nicht
berücksichtigt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalt sind nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand
über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum
Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in
Stereoqualität zu empfangen. Hinzu kommen zu den 34 analogen
Fernsehprogrammen des Kabelnetzes, denen 27 Fernsehprogramme
des Digitalfernsehens gegenüberstehen, etwa 60 weitere über
das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu
empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die
zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Insoweit
hat das Berufungsgericht insbesondere nicht berücksichtigt,
daß zu den 60 digitalen Zusatzprogrammen des Kabelnetzes
zahlreiche ausländische Fernsehprogramme gehören. Angesichts
des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der darauf
beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen,
die auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die
Aufstellung von Parabolantennen zum Empfang ausländischer
Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, hat der Senat die
Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen vermocht,
daß der Anschluß an das Breitbandkabelnetz, das ausländische
Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt und
insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen
entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese
Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, nicht von wesentlichem
Vorteil sei.
Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der
Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz nach
dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als
Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen ist,
erstreckt sich die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht
der Beklagten nicht nur auf die Arbeiten, die für den
Anschluß der von ihr gemieteten Wohnung an das
Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auf die
Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die
darüberliegende Wohnung, um deren Anschluß an das
Breitbandkabelnetz zu ermöglichen.
Der Senat hat jedoch den Rechtsstreit nicht abschließend
entschieden, sondern an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht von seinem
Standpunkt aus folgerichtig bislang nicht geprüft hat, ob
die Duldungspflicht der Beklagten aufgrund der Härteklausel
des § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausnahmsweise
ausgeschlossen ist. Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR
253/04, AG Schöneberg 106 C 540/03 ./. LG Berlin 63 S 49/04,
Karlsruhe, den 20. Juli 2005. Bundesgerichtshof |