Mietrecht - Blumen Balkon
 
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Blumen auf dem Balkon
Wenn niemand dabei gestört wird, ist im Prinzip alles erlaubt. Immer wieder kommen neu Pflanzen und alles was zur Welt der Blumen so dazugehört auf den Markt. Dabei wird unter Anderem natürlich darauf hingewiesen, dass diese viel Pflege brauchen und oft auch viel bewässert werden müssen. Wenn es aber um Blumen auf dem Balkon geht und das Wasser dann zum oder auf den Nachbar tropft, kommt es oft zu Streitigkeiten, die dann vor Gericht geregelt werden müssen. Beispielsweise versuchte eine Mieterin aus Münster vor Gericht eine Mietminderung zu erwirken, da auf ihrem Balkon von der darüber liegenden Veranda, regelmäßig drei Wasserstellen entstünden. Die Mietminderung wurde ihr aber nicht zugesprochen, da der Richter eines Amtsgerichts keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes erkennen konnte. (Aktenzeichen: 59 C 2601/05).

 

In einem weiteren Fall wollte ein Vermieter seinem Mieter vom Landgericht Hamburg untersagen lassen, Blumenkästen am äußeren Balkongeländer zu befestigen. Da das Gericht feststellte, dass diese Blumenkästen keinerlei Belästigung der Nachbarn noch Verschmutzungen verursachen, gestattete das Gericht dem Mieter die Anbringung der Blumenkästen. Die einzige Bedingung war, dass man diese Kästen ordnungsgemäß befestigt, so dass sie keinen Schaden anrichten können. (Aktenzeichen: 316 S 70 / 04).

Ein ähnlicher Fall ereignete sich auch in München. Die Richter entschieden zu Gunsten eines Eigentumswohnung Besitzers. Er darf nun Sowohl Blumenkästen als auch Rankgitter auf seinem Balkon platzieren da die übliche Nutzung dadurch nicht überschritten wird. Ob der Nutzer der Eigentumswohnung die Kästen Innen oder Außen aufstellt, überließ ihm das Gericht. (Aktenzeichen: 13 S 2348/01).

Erstaunlicher Weise fiel ein Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit in Hamburg anders aus. Der Vermieter bekam in diesem Fall das Recht zugesprochen. Dieser Vermieter hatte mit einem Verbot im Mietvertrag vorweg bestimmt, dass der Mieter keine Blumenkästen anbringen darf. Da dies vor dem Einzug durch die Unterschrift vertraglich besiegelt wurde, musste sich dieser auch an die vertraglichen Inhalte des Mietvertrags halten. Der zuständige Richter verwies jedoch darauf hin, dass eine herab hängende Blumenampel jedoch erlaubt sei, da eine solche keines Falls im Vertrag erwähnt wurde! (Aktenzeichen: 538 C 9949/00).

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zum Bedauern eines Wohnungsbesitzers, der ein Sondernutzungsrecht für eine Dachterrasse besaß´, gegen ihn. Die Eigentümerversammlung hatte gegen die Aufstellung eines Blumenkastens auf der besagten Terrasse geklagt und bekam auch Recht, der Wohneigentümer musste den zuvor aufgestellten Blumenkasten wieder entfernen. (Aktenzeichen: 2Z BR 20/01).

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