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Mietrecht - Blumen Balkon |
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Blumen
auf dem Balkon
Wenn niemand dabei gestört wird, ist im Prinzip
alles erlaubt. Immer wieder kommen neu Pflanzen und alles
was zur Welt der Blumen so dazugehört auf den Markt. Dabei
wird unter Anderem natürlich darauf hingewiesen, dass diese
viel Pflege brauchen und oft auch viel bewässert werden
müssen. Wenn es aber um Blumen auf dem Balkon geht und das
Wasser dann zum oder auf den Nachbar tropft, kommt es oft zu
Streitigkeiten, die dann vor Gericht geregelt werden müssen.
Beispielsweise versuchte eine Mieterin aus Münster vor
Gericht eine Mietminderung zu erwirken, da auf ihrem Balkon
von der darüber liegenden Veranda, regelmäßig drei
Wasserstellen entstünden. Die Mietminderung wurde ihr aber
nicht zugesprochen, da der Richter eines Amtsgerichts keine
erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes erkennen konnte.
(Aktenzeichen: 59 C 2601/05). |
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In einem weiteren Fall wollte
ein Vermieter seinem Mieter vom Landgericht Hamburg
untersagen lassen, Blumenkästen am äußeren Balkongeländer zu
befestigen. Da das Gericht feststellte, dass diese
Blumenkästen keinerlei Belästigung der Nachbarn noch
Verschmutzungen verursachen, gestattete das Gericht dem
Mieter die Anbringung der Blumenkästen. Die einzige
Bedingung war, dass man diese Kästen ordnungsgemäß
befestigt, so dass sie keinen Schaden anrichten können.
(Aktenzeichen: 316 S 70 / 04).
Ein ähnlicher Fall ereignete
sich auch in München. Die Richter entschieden zu Gunsten
eines Eigentumswohnung Besitzers. Er darf nun Sowohl
Blumenkästen als auch Rankgitter auf seinem Balkon
platzieren da die übliche Nutzung dadurch nicht
überschritten wird. Ob der Nutzer der Eigentumswohnung die
Kästen Innen oder Außen aufstellt, überließ ihm das Gericht.
(Aktenzeichen: 13 S 2348/01).
Erstaunlicher Weise fiel ein
Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit in Hamburg anders
aus. Der Vermieter bekam in diesem Fall das Recht
zugesprochen. Dieser Vermieter hatte mit einem Verbot im
Mietvertrag vorweg bestimmt, dass der Mieter keine
Blumenkästen anbringen darf. Da dies vor dem Einzug durch
die Unterschrift vertraglich besiegelt wurde, musste sich
dieser auch an die vertraglichen Inhalte des Mietvertrags
halten. Der zuständige Richter verwies jedoch darauf hin,
dass eine herab hängende Blumenampel jedoch erlaubt sei, da
eine solche keines Falls im Vertrag erwähnt wurde!
(Aktenzeichen: 538 C 9949/00).
Das Bayerische Oberste
Landesgericht entschied zum Bedauern eines
Wohnungsbesitzers, der ein Sondernutzungsrecht für eine
Dachterrasse besaß´, gegen ihn. Die Eigentümerversammlung
hatte gegen die Aufstellung eines Blumenkastens auf der
besagten Terrasse geklagt und bekam auch Recht, der
Wohneigentümer musste den zuvor aufgestellten Blumenkasten
wieder entfernen. (Aktenzeichen: 2Z BR 20/01). |
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