Mietrecht - Blitzschutzanlagen
 
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Blitzschutzanlagen
Befinden sich an einem Miethaus oder einer Mietwohnung Blitzschutzanlagen oder auch Brandschutzanlagen, dann handelt es sich hierbei um Installationen, für deren Kosten der Vermieter alleine aufkommen muss. Wartungskosten oder Kosten für den Austausch von Blitzschutz- und Brandschutzanlagen fallen nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Mieter eine entsprechende Position auf seiner Betriebskostenabrechnung auch nicht bezahlten muss.

Der Mieter muss den Vermieter in diesem Fall auf den Fehler aufmerksam machen und eine korrigierte Betriebskostenabrechnung verlangen. So sah es auch das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem ähnlichen Fall vom 31.01.2002 (Az: 19 C 176/01).

 

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