Mietrecht - Bleihaltige Wasserleitungen
 
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Bleihaltige Wasserleitungen
Sind die Grenzwerte der Trinkwasserversorgung im Bezug auf die Verunreinigung durch Schwermetalle wie Blei überschritten, kann der Mieter u.U. Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Dabei muss allerdings eindeutig feststehen, dass die Verunreinigungen von den Hausleitungen her stammen und nicht durch die öffentliche Wasserversorgung begründet werden können.

Die vorliegende Wasserverunreinigung muss der Mieter beweisen, sofern er den Mietgegenstand vertragsgemäß übernommen hat. Sind im Gebäude Bleirohre verlegt, dann sollte der Vermieter vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen. Dann sind sämtliche Ansprüche des Mieters, wegen einem Mangel der Mietsache, ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Vermieter allerdings beweisen, dass der Mieter von den Bleirohren gewusst hat.

Die Wasserqualität kann nur von einem Sachverständigen bewertet werden. Wenn der Mieter die Wasserqualität beanstandet und vermutet, dass der Mangel durch das Hausleitungsnetz entstanden ist, ist der Vermieter nicht berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Mieter mit den entstehenden Kosten zu belasten. Wenn der Sachverständige dabei feststellt, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliegt.

Lediglich die Kosten einer behördlich angeordneten Untersuchung des Trinkwassers wäre umlagefähig so das Amtsgericht Ulm in einem Urteil vom 19. Mai 2000 (Az: 2 C 537/00). Sind die festgelegten Grenzwerte überschritten, muss eine Gesundheitsgefährdung zugunsten des Mieters vermutet werden. Dann ist auch der Vermieter dafür in der Pflicht, zu beweisen, dass keine Beeinträchtigung trotz der Überschreitung der Grenzwerte gegeben ist.

 

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