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Mietrecht - Bleihaltige Wasserleitungen |
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Bleihaltige Wasserleitungen
Sind die Grenzwerte der
Trinkwasserversorgung im Bezug auf die Verunreinigung durch
Schwermetalle wie Blei überschritten, kann der Mieter u.U.
Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Dabei muss
allerdings eindeutig feststehen, dass die Verunreinigungen
von den Hausleitungen her stammen und nicht durch die
öffentliche Wasserversorgung begründet werden können.
Die vorliegende Wasserverunreinigung muss der Mieter
beweisen, sofern er den Mietgegenstand vertragsgemäß
übernommen hat. Sind im Gebäude Bleirohre verlegt, dann
sollte der Vermieter vor dem Vertragsabschluss darauf
hinweisen. Dann sind sämtliche Ansprüche des Mieters, wegen
einem Mangel der Mietsache, ausgeschlossen. In diesem Fall
muss der Vermieter allerdings beweisen, dass der Mieter von
den Bleirohren gewusst hat.
Die Wasserqualität kann nur von einem Sachverständigen
bewertet werden. Wenn der Mieter die Wasserqualität
beanstandet und vermutet, dass der Mangel durch das
Hausleitungsnetz entstanden ist, ist der Vermieter nicht
berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und den
Mieter mit den entstehenden Kosten zu belasten. Wenn der
Sachverständige dabei feststellt, dass keine
Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Lediglich die Kosten einer
behördlich angeordneten Untersuchung des Trinkwassers wäre
umlagefähig so das Amtsgericht Ulm in einem Urteil vom 19.
Mai 2000 (Az: 2 C 537/00). Sind die festgelegten Grenzwerte
überschritten, muss eine Gesundheitsgefährdung zugunsten des
Mieters vermutet werden. Dann ist auch der Vermieter dafür
in der Pflicht, zu beweisen, dass keine Beeinträchtigung
trotz der Überschreitung der Grenzwerte gegeben ist. |
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