|
Biotonne
Immer wieder ist die Biotonne mit ihren
unangenehmen Gerüchen dafür verantwortlich, dass es in
mietrechtlicher Hinsicht zu Streitigkeiten gibt. Nach der
Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese ist das
Aufstellen einer Biotonne grundsätzlich keine
mietvertragswidrige Handlung, was aus einem Urteil vom 19.
Mai 1999 (Az: 509 C 445/98) hervor geht. Damit ist das
Aufstellen von einer Biotonne im Rahmen des Mietervertrages
durchaus erlaubt. So kann ein Mieter im Erdgeschoss ohne
weiteres Biotonnen aufstellen, dies aber nur in einem
gewissen Außenbereich, den er für diesen Zweck zur Verfügung
gestellt bekommen hat. Dies ist aber auch nur dann möglich,
wenn andere Mieter nicht im Gebrauch ihrer Mietsache
beeinträchtigt werden.
Des Weiteren dürfen die
Biotonnen in keinem Fall dazu führen, dass anderen Mieter,
ganz gleich in welchem Stockwerk, durch die Gerüche, die von
der Biotonne ausgehen, belästigt werden. Damit müssen
Biotonnen auf dem Grundstück des Hauses so platziert werden,
dass kein Mieter durch den Geruch belästigt werden kann. Den
Mietern muss es zu jeder Zeit möglich sein, die
Wohnungsfenster zu öffnen und die Wohnung zu lüften, ohne
dass sie vom Geruch des Biomülls belästigt werden, so das
Landgericht Osnabrück (11 S 402/96). |