Mietrecht - Biotonne
 
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Biotonne
Immer wieder ist die Biotonne mit ihren unangenehmen Gerüchen dafür verantwortlich, dass es in mietrechtlicher Hinsicht zu Streitigkeiten gibt. Nach der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese ist das Aufstellen einer Biotonne grundsätzlich keine mietvertragswidrige Handlung, was aus einem Urteil vom 19. Mai 1999 (Az: 509 C 445/98) hervor geht. Damit ist das Aufstellen von einer Biotonne im Rahmen des Mietervertrages durchaus erlaubt. So kann ein Mieter im Erdgeschoss ohne weiteres Biotonnen aufstellen, dies aber nur in einem gewissen Außenbereich, den er für diesen Zweck zur Verfügung gestellt bekommen hat. Dies ist aber auch nur dann möglich, wenn andere Mieter nicht im Gebrauch ihrer Mietsache beeinträchtigt werden.

Des Weiteren dürfen die Biotonnen in keinem Fall dazu führen, dass anderen Mieter, ganz gleich in welchem Stockwerk, durch die Gerüche, die von der Biotonne ausgehen, belästigt werden. Damit müssen Biotonnen auf dem Grundstück des Hauses so platziert werden, dass kein Mieter durch den Geruch belästigt werden kann. Den Mietern muss es zu jeder Zeit möglich sein, die Wohnungsfenster zu öffnen und die Wohnung zu lüften, ohne dass sie vom Geruch des Biomülls belästigt werden, so das Landgericht Osnabrück (11 S 402/96).

 

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