Biofilm in Trinkwasserleitung stellen kein Mangel
 
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Biofilm in Trinkwasserleitung stellt keinen Mangel dar. Ein Mieter nahm eine Minderung der von ihm zu zahlenden Miete vor und begründete dies damit, dass er einen sog. „Biofilm“ in der Trinkwasserleitung festgestellt habe. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte jedoch innerhalb des Gerichtsverfahrens die genaue Ursache dieses Phänomens nicht feststellen. Es kommt häufig vor, dass sich Biofilme in Wasserleitungen an den Innenseiten der Rohre bilden. Biofilme sind dünne Filme, in denen sich Mikroorganismen einbetten.

 

Die Mieter hingegen war der Meinung, dass besagter Biofilm in der Trinkwasserleitung einen Mangel der Mietwohnung darstellt. Das Gericht war anderer Ansicht. Es entschied, dass der Biofilm einen dem Vermieter anzurechnenden Mangel darstelle. Begründet wurde das damit, dass nach der Darstellung des Sachverständigen der Biofilm ein  Phänomen sei, dessen Ursache nicht zu ermitteln war. Ferner hielt es der Sachverständige sogar für möglich, dass der Biofilm auch durch eine übermäßige Nutzung von biologisch abbaubaren Putzmitteln durch die Mieter verursacht sein könne (LG Münster, Beschluss v. 07.01.10, Az. 8 S 185/09).

 

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