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Betriebspflicht
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Betriebspflicht auch bei
wirtschaftlichen Verlusten
Zwischen den Mietvertragsparteien war vertraglich eine
Betriebspflicht vereinbart worden. Diese entfällt nach
Auffassung des Oberlandesgerichts Celle auch dann nicht,
wenn bei Betreiben des Geschäfts davon auszugehen ist, dass
vom Mieter Verluste erwirtschaftet werden. Die
Geschäftsentwicklung fällt unter das unternehmerische Risiko
des Mieters, sodass dies grundsätzlich keinerlei Einfluss
auf die Betriebspflicht haben könne, so der Senat. Im
Übrigen sei es dem Vermieter auch nicht verwehrt, einen
gerichtlichen Titel auf Erfüllung der Betriebspflicht zu
erstreiten und zwar auch, wenn die finanzielle Lage des
Mieters erwarten lässt, dass die Zwangsvollstreckung nach §
888 ZPO mit Vollstreckung eines Zwangsgeldes voraussichtlich
ins Leere geht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist zu
begrüßen und eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung
des BGH. Nur so wird gewährleistet, dass vertragliche
Regelungen zur Betriebspflicht nicht vollkommen leer laufen.
Vermieter - gerade in Einkaufscentern - haben regelmäßig ein
erhebliches Interesse daran hat, dass der Betrieb eines
Geschäftes fortgesetzt wird. Sie würden eines Druckmittels
beraubt, wenn der Mieter sich durch Berufung auf
wirtschaftliche Verluste der Betriebspflicht entziehen
könnte. |
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