Betriebspflicht - Mietrecht A-Z
 
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Betriebspflicht auch bei wirtschaftlichen Verlusten
Zwischen den Mietvertragsparteien war vertraglich eine Betriebspflicht vereinbart worden. Diese entfällt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle auch dann nicht, wenn bei Betreiben des Geschäfts davon auszugehen ist, dass vom Mieter Verluste erwirtschaftet werden. Die Geschäftsentwicklung fällt unter das unternehmerische Risiko des Mieters, sodass dies grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die Betriebspflicht haben könne, so der Senat. Im Übrigen sei es dem Vermieter auch nicht verwehrt, einen gerichtlichen Titel auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten und zwar auch, wenn die finanzielle Lage des Mieters erwarten lässt, dass die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO mit Vollstreckung eines Zwangsgeldes voraussichtlich ins Leere geht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist zu begrüßen und eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung des BGH. Nur so wird gewährleistet, dass vertragliche Regelungen zur Betriebspflicht nicht vollkommen leer laufen. Vermieter - gerade in Einkaufscentern - haben regelmäßig ein erhebliches Interesse daran hat, dass der Betrieb eines Geschäftes fortgesetzt wird. Sie würden eines Druckmittels beraubt, wenn der Mieter sich durch Berufung auf wirtschaftliche Verluste der Betriebspflicht entziehen könnte.

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