Betriebskostenvorauszahlungen Abrechnungsfrist

 
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Wird die Abrechnungsfrist versäumt, kann Vorauszahlung auf Betriebskosten erhöht werden
Ein Vermieter forderte auf der Basis der letzten Nebenkostenabrechnung eine höhere Vorauszahlung auf die Betriebskosten. Erstellt worden war die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005. Der Vermieter hatte sie dem Mieter aber erst im Juni 2007 vorgelegt. Daraufhin war der Mieter der Meinung, dass er nicht zur Zahlung einer erhöhten Vorauszahlung verpflichtet ist.

Er begründete dies damit, dass die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB wegen der verspäteten Vorlage der Abrechnung in 2007 überschritten wurde. Daraufhin verklagte der Vermieter den Mieter auf erhöhte Vorauszahlung.Der Bundesgerichtshofs war der Meinung, dass die Überschreitung der Abrechnungsfrist einer Erhöhung der Vorauszahlung auf die Betriebskosten gem. § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegensteht.

Ein Vermieter kann nach dieser Vorschrift nach der Vorlage einer Betriebskostenabrechnung durch eine schriftliche Erklärung eine angemessene Erhöhung der Vorauszahlungen festsetzen. Bei der Überschreitung der Abrechnungsfrist sieht das Mietrecht lediglich als ausdrückliche Sanktion vor, dass der Vermieter eine Nachforderung der Betriebskosten nicht mehr durchsetzen kann. Durch die Verspätung wird er aber nicht daran gehindert, eine Erhöhung der Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil v. 16.06.10, Az. VIII ZR 258/09).

 

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