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Betriebskostenvorauszahlungen Abrechnungsfrist
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Wird die Abrechnungsfrist versäumt,
kann Vorauszahlung auf Betriebskosten erhöht werden
Ein Vermieter forderte auf der Basis der letzten
Nebenkostenabrechnung eine höhere Vorauszahlung auf die
Betriebskosten. Erstellt worden war die
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005. Der Vermieter
hatte sie dem Mieter aber erst im Juni 2007 vorgelegt.
Daraufhin war der Mieter der Meinung, dass er nicht zur
Zahlung einer erhöhten Vorauszahlung verpflichtet ist.
Er begründete dies damit, dass die zwölfmonatige
Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB wegen der verspäteten
Vorlage der Abrechnung in 2007 überschritten wurde.
Daraufhin verklagte der Vermieter den Mieter auf erhöhte
Vorauszahlung.Der Bundesgerichtshofs war der Meinung, dass
die Überschreitung der Abrechnungsfrist einer Erhöhung der
Vorauszahlung auf die Betriebskosten gem. § 560 Abs. 4 BGB
nicht entgegensteht.
Ein Vermieter kann nach dieser Vorschrift nach der Vorlage
einer Betriebskostenabrechnung durch eine schriftliche
Erklärung eine angemessene Erhöhung der Vorauszahlungen
festsetzen. Bei der Überschreitung der Abrechnungsfrist
sieht das Mietrecht lediglich als ausdrückliche Sanktion
vor, dass der Vermieter eine Nachforderung der
Betriebskosten nicht mehr durchsetzen kann. Durch die
Verspätung wird er aber nicht daran gehindert, eine Erhöhung
der Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil v. 16.06.10,
Az. VIII ZR 258/09). |
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