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1 § Betriebskosten
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Zu den
Betriebskosten gehören z.B. nicht die Kosten der zur
Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und
Einrichtungen. |
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§ 1
Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen
des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem
Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung
eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt
werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht
angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1.die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen
Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht,
der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten
Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder
freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten
für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung
des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen,
um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). |
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