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§ 2
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten
der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten
ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie
der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der
Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des
Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der
Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung
oder b) des Betriebs der zentralen
Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und
ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die
Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der
Anlage und des Betriebsraums
oder c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus
Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Buchstabe a
oder d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der
Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
Buchstabe a
oder b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der
Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4
Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind,
oder b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder c)
bei verbundenen Etagenheizungen und
Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe
d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch
eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die
öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu
den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für
die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des
Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung;
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für
die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten
Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter
Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und
Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der
Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und
Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern
gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden
Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach
Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des
Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige
Elementarschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle
geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt,
soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung
betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,
dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis
10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das
Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende
Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder b)
des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen
privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner
die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die
Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den
Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. |