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Betriebskostenabrechnung
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Betriebskostenabrechnungen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte - aufgrund
einer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde -
über die Frage zu entscheiden, wie ein Urteil vollstreckt
werden kann, das den Vermieter einer Mietwohnung
verpflichtet, ordnungsgemäße Betriebskosten-abrechnungen für
abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen.
Diese Frage ist von den Gerichten
bisher unterschiedlich beantwortet worden:
Wie vom Beschwerdegericht wird teilweise die Ansicht
vertreten, der Mieter, der das Urteil erwirkt habe, müsse
sich gerichtlich ermächtigen lassen, die
Betriebskostenabrechnungen im Wege der Ersatzvornahme durch
einen Dritten (z.B. einen Sachverständigen) erstellen zu
lassen (§ 887 ZPO).
Nach anderer Ansicht kommt eine Zwangsvollstreckung in
dieser Weise grundsätzlich nicht in Betracht. Die
Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung
betreffe eine Handlung, deren Vornahme ausschließlich vom
Willen des verurteilten Vermieters abhänge (sog. nicht
vertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO). Sie sei deshalb so
durchzusetzen, dass der Vermieter auf Antrag des Mieters
durch Zwangsgeld und - falls dieses nicht beigetrieben
werden könne - durch Zwangshaft dazu anzuhalten sei, seiner
Verpflichtung nachzukommen.
Der Bundesgerichtshof hat dieser zweiten Ansicht zugestimmt.
Bei der Verurteilung des Vermieters, eine
Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe es nicht nur um
dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei
dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr aufgrund
seiner besonderen Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche
Kosten im Einzelnen angefallen seien. Eine solche
Rechnungslegung sei nur ihm möglich. Beschluss vom 11. Mai
2006 – I ZB 94/05. Landgericht Berlin - Beschluss vom 11.
August 2005 - 62 T 89/05 ./. Amtsgericht Tiergarten -
Beschluss vom 30. Mai 2005 - 5 C 321/04. Karlsruhe, den 8.
Juni 2006. Bundesgerichtshof |
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