Betriebskostenabrechnung - Mietrecht A-Z
 
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Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter

Für den Fall, dass eine Nachforderung seitens der Mieter im Zuge der Übernahme der Zwangsverwaltung besteht, muss der Zwangsverwalter die Abrechnung eines Miethauses auch für Zeiträume vornehmen, die vor seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter liegen. In diesem Zusammenhang muss er von den Mietern bereits geleistete Vorauszahlungen erstatten, auch wenn er ebendiese Zahlungen vom Vermieter selbst noch nicht erhalten hat.

Der Fall:
Die Mieter, die hier als Kläger auftreten, mussten einen Vorschuss von damals 269,19 DM sowie einen Vorschuss für Heizung und Warmwasser von 131,25 DM pro Monat leisten. Die Abrechnung der Vorschüsse erfolgte jedes Jahr zum 31.12. bzw. 01.01.

Am 20.01.1999 wurde gerichtlich eine Zwangsverwaltung angeordnet, wobei der Beklagte als Zwangsverwalter eingesetzt wurde. Laut einer am 01.08.2000 noch von der Vorgängerverwaltung erstellten Betriebskostenabrechnung des Jahres 1998 hatten die Kläger einen Überschuss von 1999,75 DM an Vorschüssen gezahlt, die Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser war darin noch nicht enthalten, da sei noch nicht vorlag. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Beklagte zur Auszahlung dieses Guthabens, erhöht oder reduziert durch die weiteren Nebenkostenabrechnungen, verpflichtet sei. Diese Auffassung wurde vom Beklagten verneint, da er 1998 noch nicht als Zwangsverwalter tätig gewesen sei.

Das Urteil mit Begründung:
1. Auch wenn es selbst bei den Gerichten unterschiedliche Meinungen darüber gibt, ob ein Zwangsverwalter auch Betriebskosten vor der Zeit seiner Bestellung abrechnen muss und etwaige Überschüsse dann auch auszahlen muss, wurde dies in diesem Fall so gesehen. Begründet wurde die Sichtweise damit, dass die Abrechnung für das betreffende Jahr 1998 noch offen gewesen sei, als der Zwangsverwalter eingesetzt wurde.
2.
a) Weiter wird das Urteil damit begründet, dass der Zwangsverwalter entsprechend dem § 152, Absatz 1 ZVG ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung sämtliche Rechte und Pflichten eines Vermieters übernimmt.

b) Daraus ergibt sich, dass auch noch nicht abgerechnete Zeiträume, die vor der Bestellung des Zwangsverwalters liegen, zu dessen Verantwortungsbereich zu zählen ist.

c) Die Nachforderung von Nebenkosten kann erst dann gestellt werden, wenn dem Mieter eine Abrechnung über den betreffenden Zeitraum zugestellt wurde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Dementsprechend wurde der Beklagte verpflichtet die noch fehlenden Abrechnungen der Nebenkosten für das Jahr 1998 durchzuführen und den Überschuss an die Mieter auszuzahlen bzw. eine eventuelle Unterdeckung von den Mietern nachzufordern.

d) Daraus ergibt sich, dass der Zwangsverwalter den bereits festgestellten Überschuss von 1999,75 DM aus dem Jahr 1998 auszahlen muss. Darüber hinaus muss er die Nebenkosten für dasselbe Jahr abrechnen und den Differenzbetrag ebenfalls auszuzahlen bzw. nachfordern.

Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter VIII 333/02 – LG Berlin, AG Lichtenberg

 

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