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Betriebskostenabrechnung |
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Der
Bundesgerichtshof hatte über die Vollstreckung einer vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
Im Wesentlichen handelte es sich darum, den Vermieter einer
Mietwohnung zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für
abgelaufene Abrechnungszeiträume zu verpflichten.
Teilweise
vertritt der Bundesgerichtshof die Ansichten des
Beschwerde-gerichts. Der Mieter muss sich demnach vom Gericht
dazu ermächtigen lassen, die Betriebskostenabrechnung im Wege
der Ersatzvornahme durch einen Dritten erstellen zu lassen. Dies
könnte z. B. ein Sachverständiger sein ( § 887 ZPO). |
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Betriebskostenabrechnung |
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Betreffend
einer Zwangsvollstreckung in dieser Sache teilt der
Bundesgerichtshof nicht die Meinung des Beschwerdegerichtes.
Die Verurteilung auf Erteilung einer
Betriebskostenabrechnung betrifft eine Handlung, deren
Durchführung alleine vom Willen des Vermieters abhängt..
Dies ist die so genannte „vertretbare Handlung“ (§ 888 ZPO).
Deshalb ist sie so durchzusetzen, dass der Vermieter durch
Antrag des Bieters durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft,
falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben wird, dazu
anzuhalten der Verpflichtung nachzukommen.
Der zuletzt genanten Ansicht hat der Bundesgerichtshof
zugestimmt. Bei einer derartigen Verurteilung geht es nicht
nur um die Verpflichtung, eine saubere Rechnung vorzulegen.
Bei dieser Abrechnung hat der Vermieter die einzelnen Kosten
verbindlich aufzuführen. Eine solche Rechnung aufzustellen
ist nur dem Vermieter möglich. Bundesgerichtshof, Beschluss
11.05.2006, Aktenzeichen: I ZB 94/05 |
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