Betriebskostenabrechnung Vermieter
 
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Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hatte über die Vollstreckung einer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Im Wesentlichen handelte es sich darum, den Vermieter einer Mietwohnung zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für abgelaufene Abrechnungszeiträume zu verpflichten.

Teilweise vertritt der Bundesgerichtshof die Ansichten des Beschwerde-gerichts. Der Mieter muss sich demnach vom Gericht dazu ermächtigen lassen, die Betriebskostenabrechnung im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten erstellen zu lassen. Dies könnte z. B. ein Sachverständiger sein ( § 887 ZPO).

 

Betriebskostenabrechnung

Betreffend einer Zwangsvollstreckung in dieser Sache teilt der Bundesgerichtshof nicht die Meinung des Beschwerdegerichtes. Die Verurteilung auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung betrifft eine Handlung, deren Durchführung alleine vom Willen des Vermieters abhängt.. Dies ist die so genannte „vertretbare Handlung“ (§ 888 ZPO). Deshalb ist sie so durchzusetzen, dass der Vermieter durch Antrag des Bieters durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben wird, dazu anzuhalten der Verpflichtung nachzukommen.

Der zuletzt genanten Ansicht hat der Bundesgerichtshof zugestimmt. Bei einer derartigen Verurteilung geht es nicht nur um die Verpflichtung, eine saubere Rechnung vorzulegen. Bei dieser Abrechnung hat der Vermieter die einzelnen Kosten verbindlich aufzuführen. Eine solche Rechnung aufzustellen ist nur dem Vermieter möglich. Bundesgerichtshof, Beschluss 11.05.2006, Aktenzeichen: I ZB 94/05

 

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