Betriebskostenabrechnung Nachzahlung
 
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Betriebskosten können durchgesetzt werden, auch wenn Abrechnung nur einem Mieter zugeht
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Vermieter von seinem Mieter eine Nachzahlung von Betriebskosten auch dann verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur diesem einen Mieter und nicht weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist.

 

Ein Vermieter hatte ein Ehepaar verklagt, dass gemeinsam eine Mietwohnung angemietet hatte. Durch den Mietvertrag war vereinbart, dass eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten zu zahlen ist. Der Vermieter rechnete mit einem an die Ehefrau und ihren Ehemann gerichteten Schreiben von Dezember 2006 die Nebenkosten für 2005 ab. Gemäß dieser Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, deren Einzelheiten der Berechnung sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung ergaben. Diese wurde im November 2006 nur an die Ehefrau gesendet. Daher lehnten die verklagten Mieter einen Ausgleich des geforderten Nachzahlungsbetrags ab. Dennoch entschieden die Richter des BGH, dass der Vermieter zu Recht die Abrechnung der Betriebskosten mit einer Nachforderung zu seinen Gunsten, nur einem Mieter zugesandt hatte, um diesen so für den
Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Wenn mehrere Personen eine Wohnung anmieten, dann haften sie grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten. Daher ist der Vermieter berechtigt, jeden Schuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung von einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient lediglich dazu, die Fälligkeit des Saldos herbeizuführen. Die Zusendung der Abrechnung muss nicht einheitlich gegenüber allen Mietern erfolgen (BGH, Urteil v. 28.04.10, Az. VIII ZR 263/09).

 

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