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Betriebskostenabrechnung Nachzahlung |
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Betriebskosten können durchgesetzt werden, auch wenn
Abrechnung nur einem Mieter zugeht
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass
ein Vermieter von seinem Mieter eine Nachzahlung von
Betriebskosten auch dann verlangen kann, wenn die
Betriebskostenabrechnung nur diesem einen Mieter und nicht
weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist. |
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Ein Vermieter hatte ein Ehepaar
verklagt, dass gemeinsam eine Mietwohnung angemietet hatte.
Durch den Mietvertrag war vereinbart, dass eine monatliche
Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten zu
zahlen ist. Der Vermieter rechnete mit einem an die Ehefrau
und ihren Ehemann gerichteten Schreiben von Dezember 2006
die Nebenkosten für 2005 ab. Gemäß dieser Abrechnung ergab
sich ein Nachzahlungsbetrag, deren Einzelheiten der
Berechnung sich jedoch aus einer für das Jahr 2005
erstellten Heizkostenabrechnung ergaben. Diese wurde im
November 2006 nur an die Ehefrau gesendet. Daher lehnten die
verklagten Mieter einen Ausgleich des geforderten
Nachzahlungsbetrags ab. Dennoch entschieden die Richter des
BGH, dass der Vermieter zu Recht die Abrechnung der
Betriebskosten mit einer Nachforderung zu seinen Gunsten,
nur einem Mieter zugesandt hatte, um diesen so für den
Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen.
Wenn mehrere Personen eine Wohnung anmieten, dann haften sie
grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die Mietforderungen
einschließlich der Nebenkosten. Daher ist der Vermieter
berechtigt, jeden Schuldner nach seinem Belieben ganz oder
teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung von einer
formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient
lediglich dazu, die Fälligkeit des Saldos herbeizuführen.
Die Zusendung der Abrechnung muss nicht einheitlich
gegenüber allen Mietern erfolgen (BGH, Urteil v. 28.04.10,
Az. VIII ZR 263/09). |
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