|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Betriebskostenabrechnung
- Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Betriebskostenabrechnung: Erste
Abrechnung nach 20 Jahren
Rechnet der Vermieter erstmals nach 20 Jahren über die
vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ab,
kann er trotzdem einen Nachforderungsbetrag geltend machen,
so der BGH mit Urteil vom 13. Februar 2008. Vorliegend
begann das Mietverhältnis im Jahre 1982. Der Vermieter
erstellte für die Jahre 1982 bis 2002 keine
Betriebskostenabrechnung. Im Oktober 2004 rechnete er
erstmals für den Abrechnungszeitraum 2003 ab und verlangte
vom Mieter eine Nachzahlung. Zu Recht, wie der BGH
entschied.
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, trete durch das
langjährige Unterlassen der Betriebskostenabrechnung keine
stillschweigende Vertragsänderung ein. Insoweit fehle es an
einer auf eine Vertragsänderung gerichteten Willenserklärung
des Vermieters. Durch den bloßen Zeitablauf habe der
Vermieter sein Recht zur Abrechnung über die Betriebskosten
auch nicht verwirkt. Hiervon könne nur dann ausgegangen
werden, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, welche
allerdings in dem zu entscheidenden Fall nicht dargelegt
wurden.
Kommentar
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Stellt sie doch
klar, dass selbst bei jahrelangem Unterlassen der Abrechnung
über vertraglich vereinbarte Betriebskosten ohne weitere
Anhaltspunkte keine stillschweigende Vertragsänderung
angenommen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die
Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind. |
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
Autor: Stephan
Müller - mueller@bethgeundpartner.de. Fundstelle: BGH,
Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 14/06 -
www.bundesgerichtshof.de |
|
|