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Betriebskostenabrechnung Mietermehrheit |
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Es ist ausreichend, wenn der
Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur einem von
mehreren Mietern gegenüber erteilt und lediglich diesen auf
Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in
Anspruch nimmt, so der BGH. Mehrere Mieter einer Wohnung
haften als Gesamtschuldner für Mietforderungen (§ 421 Satz 1
BGB). Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem
Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu
nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen
Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich
hieraus ergebenden Saldos herbeizuführen. Die Fälligstellung
einer Forderung sei aber kein Umstand, der nur einheitlich
gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen kann. |
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Der BGH stellt klar, dass die
Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit nicht
gegenüber allen Mietern gemeinsam erteilt werden muss. Zu
beachten ist aber, dass dann auch nur der Mieter, dem
gegenüber die Abrechnung erteilt worden ist, vom Vermieter
auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden kann. Autor:
Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. April 2010,
VIII ZR 263/09 |
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