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Betriebskostenabrechnung Gewerberäume |
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Bei Wohnräumen gilt eine
Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung von einem
Jahr. Diese Regelung kann jedoch nicht unverändert auf
gemietete Gewerberäume übertragen werden. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 27.01.2010, Az XII ZR
22/07). Im strittigen Fall hatte ein Vermieter gegen seinen
Mieter geklagt, weil dieser ausstehende Nebenkosten hatte.
Im Mietvertrag aus 1993 war die Übernahme der Nebenkosten
durch den Mieter der Gewerberäume festgelegt. Die
Betriebskostenabrechnung für 2002 wurde dem Mieter jedoch
erst im September 2004 übermittelt. Darin enthalten waren
auch neue Kostenpositionen, die zwar im Mietvertrag genannt
waren, bislang jedoch nicht abgerechnet worden waren. Der
Mieter verweigerte die Nachzahlung aufgrund der verspäteten
Zustellung sowie der neuen Positionen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs viel zugunsten des
Vermieters aus. Die Ausschlussfrist für
Betriebskostenabrechnungen von einem Jahr beruhen auf BGB §
556 Abs. 3 Satz 3. Dieser kann jedoch nicht auf Gewerberäume
angewendet werden. Jedoch legte der BGH fest, dass es auch
für Betriebskostenabrechnungen für Gewerberäume eine
Ausschlussfrist geben muss, die jedoch erst später als nach
einem Jahr beginnt. Nach Verstreichen der Frist kann der
Mieter vom Vermieter die Betriebskostenabrechnung
einfordern. Bis zur Erteilung muss der Mieter keine neuen
Vorauszahlungen leisten. Nachforderungen sind jedoch
möglich. Der BGH entschied auch, dass der Mieter die neuen
Kostenpositionen übernehmen muss. Diese waren vertraglich
geregelt und somit auch, nachdem sie jahrelang nicht
abgerechnet wurden noch rechtswirksam. |
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Das Urteil des
Bundesgerichtshofs viel zugunsten des Vermieters aus. Die
Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen von einem
Jahr beruhen auf BGB § 556 Abs. 3 Satz 3. Dieser kann jedoch
nicht auf Gewerberäume angewendet werden. Jedoch legte der
BGH fest, dass es auch für Betriebskostenabrechnungen für
Gewerberäume eine Ausschlussfrist geben muss, die jedoch
erst später als nach einem Jahr beginnt. Nach Verstreichen
der Frist kann der Mieter vom Vermieter die
Betriebskostenabrechnung einfordern. Bis zur Erteilung muss
der Mieter keine neuen Vorauszahlungen leisten.
Nachforderungen sind jedoch möglich. Der BGH entschied auch,
dass der Mieter die neuen Kostenpositionen übernehmen muss.
Diese waren vertraglich geregelt und somit auch, nachdem sie
jahrelang nicht abgerechnet wurden noch rechtswirksam. |
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