Betriebskostenabrechnung Gewerberäume
 
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Bei Wohnräumen gilt eine Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung von einem Jahr. Diese Regelung kann jedoch nicht unverändert auf gemietete Gewerberäume übertragen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 27.01.2010, Az XII ZR 22/07). Im strittigen Fall hatte ein Vermieter gegen seinen Mieter geklagt, weil dieser ausstehende Nebenkosten hatte. Im Mietvertrag aus 1993 war die Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter der Gewerberäume festgelegt. Die Betriebskostenabrechnung für 2002 wurde dem Mieter jedoch erst im September 2004 übermittelt. Darin enthalten waren auch neue Kostenpositionen, die zwar im Mietvertrag genannt waren, bislang jedoch nicht abgerechnet worden waren. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung aufgrund der verspäteten Zustellung sowie der neuen Positionen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs viel zugunsten des Vermieters aus. Die Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen von einem Jahr beruhen auf BGB § 556 Abs. 3 Satz 3. Dieser kann jedoch nicht auf Gewerberäume angewendet werden. Jedoch legte der BGH fest, dass es auch für Betriebskostenabrechnungen für Gewerberäume eine Ausschlussfrist geben muss, die jedoch erst später als nach einem Jahr beginnt. Nach Verstreichen der Frist kann der Mieter vom Vermieter die Betriebskostenabrechnung einfordern. Bis zur Erteilung muss der Mieter keine neuen Vorauszahlungen leisten. Nachforderungen sind jedoch möglich. Der BGH entschied auch, dass der Mieter die neuen Kostenpositionen übernehmen muss. Diese waren vertraglich geregelt und somit auch, nachdem sie jahrelang nicht abgerechnet wurden noch rechtswirksam.

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs viel zugunsten des Vermieters aus. Die Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen von einem Jahr beruhen auf BGB § 556 Abs. 3 Satz 3. Dieser kann jedoch nicht auf Gewerberäume angewendet werden. Jedoch legte der BGH fest, dass es auch für Betriebskostenabrechnungen für Gewerberäume eine Ausschlussfrist geben muss, die jedoch erst später als nach einem Jahr beginnt. Nach Verstreichen der Frist kann der Mieter vom Vermieter die Betriebskostenabrechnung einfordern. Bis zur Erteilung muss der Mieter keine neuen Vorauszahlungen leisten. Nachforderungen sind jedoch möglich. Der BGH entschied auch, dass der Mieter die neuen Kostenpositionen übernehmen muss. Diese waren vertraglich geregelt und somit auch, nachdem sie jahrelang nicht abgerechnet wurden noch rechtswirksam.

 

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