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Betriebskostenabrechnung Gesamtflächen
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Betriebskostenabrechnung ist bei
unterschiedlichen Gesamtflächen unwirksam
Das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg entschied im
November 2009, dass eine Betriebskostenabrechnung unwirksam
ist, wenn unterschiedliche Gesamtflächen in der Abrechnung
enthalten sind. Die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2005
und 2006 hatte ein Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist
erstellt. Jedoch verweigerte der Mieter die vom Vermieter
geltend gemachte Nachzahlung. Er verlangte eine Aufklärung
darüber, warum die Betriebskostenabrechnung unterschiedliche
Angaben zur Gesamtflächen enthielt. Der Vermieter erklärte
dem Mieter diese Differenzen nicht, sondern reichte gleich
eine Zahlungsklage ein.
Diese hatte keinen Erfolg, denn das Berliner Amtsgericht
entschied, dass der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist
des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB keine formell wirksame
Betriebskostenabrechnung vorgelegt hatte. Grundsätzlich muss
in einer Abrechnung für die Betriebskosten auch der
Umlageschlüssel enthalten sein. Wenn in einer Abrechnung
unterschiedliche Gesamtflächen angegeben sind, ist der
Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet, diesen Umstand
ebenfalls innerhalb der Abrechnungsfrist zu erläutern -
sonst ist die Abrechnung unverständlich. Der Vermieter kam
dieser Pflicht innerhalb der Abrechnungsfrist nicht nach, da
er nicht erläuterte warum die Betriebskostenabrechnung auf
unterschiedlichen Gesamtflächen basiert. Daher war die
Abrechnung insgesamt unverständlich und nicht ordnungsgemäß
(AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.11.2009, Az. 238 C
103/09). |
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