Betriebskostenabrechnung Gesamtflächen

 
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Betriebskostenabrechnung ist bei unterschiedlichen Gesamtflächen unwirksam
Das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg entschied im November 2009, dass eine Betriebskostenabrechnung unwirksam ist, wenn unterschiedliche Gesamtflächen in der Abrechnung enthalten sind. Die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2005 und 2006 hatte ein Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist erstellt. Jedoch verweigerte der Mieter die vom Vermieter geltend gemachte Nachzahlung. Er verlangte eine Aufklärung darüber, warum die Betriebskostenabrechnung unterschiedliche Angaben zur Gesamtflächen enthielt. Der Vermieter erklärte dem Mieter diese Differenzen nicht, sondern reichte gleich eine Zahlungsklage ein.

Diese hatte keinen Erfolg, denn das Berliner Amtsgericht entschied, dass der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung vorgelegt hatte. Grundsätzlich muss in einer Abrechnung für die Betriebskosten auch der Umlageschlüssel enthalten sein. Wenn in einer Abrechnung unterschiedliche Gesamtflächen angegeben sind, ist der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet, diesen Umstand ebenfalls innerhalb der Abrechnungsfrist zu erläutern - sonst ist die Abrechnung unverständlich. Der Vermieter kam dieser Pflicht innerhalb der Abrechnungsfrist nicht nach, da er nicht erläuterte warum die Betriebskostenabrechnung auf unterschiedlichen Gesamtflächen basiert. Daher war die Abrechnung insgesamt unverständlich und nicht ordnungsgemäß (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.11.2009, Az. 238 C 103/09).

 

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