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Betriebskostenabrechnung
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Betriebskostenabrechnung |
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Eine
Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn die
im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aus sich
heraus verständlich abgerechnet werden. Eine Abweichung zu
vorangegangenen Betriebskostenabrechnungen ist unbeachtlich,
so der BGH. Der Vermieter rechnete über mehrere Folgejahre
auf Grundlage verschiedener Flächenangaben ab. Darüber
hinaus ergaben sich auch erhebliche Unterschiede bezüglich
des Heizölverbrauchs einer in dem Objekt befindlichen
Wäscherei. Der Mieter und auch die Vorinstanzen waren der
Ansicht, die Abrechnung des Vermieters zeige ein derart
uneinheitliches Bild auf, dass sie ohne weitere Erläuterung
nicht mehr nachvollziehbar sei. Dieser Argumentation
vermochte der BGH nicht zu folgen. Maßgeblich für die
jeweilige Abrechnung sei der sich aus dem Gesetz ergebende
Abrechnungszeitraum von einem Jahr. Es reiche daher für eine
ordnungsgemäße Abrechnung aus, wenn über den jeweiligen
Abrechnungszeitraum nachvollziehbar abgerechnet wird. Ein
Vergleich mit anderen Abrechnungszeiträumen sei gerade nicht
vorgesehen. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Der
Vermieter bzw. Eigentümer muss eine formell ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung erstellen. Anderenfalls muss er
sich so behandeln lassen, als habe er gar nicht abgerechnet,
was nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist zum Verlust
seiner Nachforderungsrechte führt. Damit eine
Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, muss sie
zumindest eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe
und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, die
Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen
des Mieters beinhalten. |
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