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Betriebskosten- Urteil des
Bundesgerichtshofs zur Umlage der Betriebskosten nach
Personenzahl
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der
Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der
Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche
Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung
des Hauses zu ermitteln.
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der
Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die
Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem
Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der
Mietparteien. Mit der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum
2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren
Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl
hatte die Klägerin anhand des Einwohnermelderegisters
ermittelt. Mit der Klage hat sie eine
Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt,
dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl
verteilen könne, die sich aus dem amtlichen
Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode
ergebe, soweit eine Verteilung von Betriebskosten nach
Personenzahl vereinbart sei. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen bestätigt.
Die Klägerin hat die Klage nicht schlüssig begründet, weil
sie für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen
Wohnungen ständig lebenden Menschen ausnahmslos die Angaben
aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwertet hat. Wenn
für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der
Bewohner maßgeblich sein soll, kommt es auf die tatsächliche
Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung.
Das Einwohnermelderegister ist keine hinreichend exakte
Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl
in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20)
Wohnungen. Die in einem solchen Haus stattfindende
beachtliche Fluktuation spiegelt sich nach der
Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im
Einwohnermelderegister wider.
Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt deshalb
voraus, dass der Vermieter – für bestimmte Stichtage – die
tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt.
Dass dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen
tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermag
daran nichts zu ändern.
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 82/07. AG
Fürstenfeldbruck - 3 C 414/06 - Urteil vom 17. Oktober 2006.
LG München II - 12 S 6477/06 - Urteil vom 13. März 2007.
Karlsruhe, den 23. Januar 2008. Bundesgerichtshof |
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