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Das Amtsgericht München hat mit
Az 412 C 34593/08 vom 21.09.2009 entschieden, dass das
Fotografieren von Belegen der Betriebskostenabrechnung durch
den Mieter gestattet ist. Im strittigen Fall ging es
ursächlich darum, dass Mieter und Vermieter sich nicht über
die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung einigen
konnten. Der Mieter verlangte daher vom Vermieter Einsicht
in die Abrechnungsbelege. |
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Rechnungen später prüfen zu
können, wollte er diese fotografieren. Der Vermieter jedoch
untersagte dem Mieter das Fotografieren. Der Mieter klagte
daraufhin gegen den Vermieter, weil dieser das Recht auf
Belegeinsicht verletzt habe. Mit dieser Klage hat der Mieter
recht, so entschied es jedenfalls das Amtsgericht München.
Dabei wurde das Fotografieren oder Fotokopieren der Belege
mit handschriftlichen Notizen gleichgesetzt. Die Anfertigung
von Notizen ist grundsätzlich gestattet, insofern ist das
Fotografieren, Fotokopieren oder Einscannen nur eine Nutzung
der technischen Hilfsmittel. Da dem Vermieter dadurch nicht
einmal Kosten entstehen, muss er diese Vervielfältigung
zulassen. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung eingelegt
werden. |
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