Betriebskosten Belege
 
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Das Amtsgericht München hat mit Az 412 C 34593/08 vom 21.09.2009 entschieden, dass das Fotografieren von Belegen der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter gestattet ist. Im strittigen Fall ging es ursächlich darum, dass Mieter und Vermieter sich nicht über die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung einigen konnten. Der Mieter verlangte daher vom Vermieter Einsicht in die Abrechnungsbelege.

 

Rechnungen später prüfen zu können, wollte er diese fotografieren. Der Vermieter jedoch untersagte dem Mieter das Fotografieren. Der Mieter klagte daraufhin gegen den Vermieter, weil dieser das Recht auf Belegeinsicht verletzt habe. Mit dieser Klage hat der Mieter recht, so entschied es jedenfalls das Amtsgericht München. Dabei wurde das Fotografieren oder Fotokopieren der Belege mit handschriftlichen Notizen gleichgesetzt. Die Anfertigung von Notizen ist grundsätzlich gestattet, insofern ist das Fotografieren, Fotokopieren oder Einscannen nur eine Nutzung der technischen Hilfsmittel. Da dem Vermieter dadurch nicht einmal Kosten entstehen, muss er diese Vervielfältigung zulassen. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

 

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