Tatsächliche Betriebskosten muss
der Vermieter nicht mitteilen
Haben der Vermieter und der Mieter in einem
Wohnraummietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart,
dass muss der Vermieter im Allgemeinen die Höhe der
tatsächlichen Betriebskosten auch nicht mitteilen.
Ein Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Auskunft über die
tatsächliche Höhe der Betriebskosten, wenn es möglich
erscheint, dass eine nachträgliche Ermäßigung der
Betriebskosten in Frage kommt, das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall hatte der
Mieter hatte seinen Vermieter auf Auskunft über die
tatsächlich angefallenen Betriebskosten in der letzten
Abrechnungsperiode verklagt. Der Mieter war der Meinung,
dass die im Mietvertrag angesetzte Pauschale für die
Betriebskosten zu hoch sei. Er legte dem Gericht als
Nachweis für seine Behauptung den örtlichen
Betriebskostenspiegel vor.
Dann fiel das Urteil durch den für Mietrecht zuständige
Senat des BGH: Nur wenn eine nachträgliche Ermäßigung der
vereinbarten Pauschale in Frage kommen könnte, hat der
Mieter einen Anspruch auf Auskunft. Der BGH sah den Hinweis
auf den Betriebskostenspiegel als nicht ausreichend für eine
Reduzierung der Pauschale an.
Nach Meinung des BGH ist der Sinn einer vereinbarten
Betriebskostenpauschale, dem Vermieter die Abrechnung der
Betriebskosten zu erleichtern. Diese Vereinfachung wurde
damit zunichte gemacht, wenn der Mieter einen alljährlichen
Auskunftsanspruch hätte (BGH, Urteil v. 16.11.11, Az. VIII
ZR 106/11). |