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Betriebskosten
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Betriebskosten - Abrechnungsfrist |
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Betriebskosten können vom Vermieter nicht mehr nachgefordert
werden, wenn er seinem Mieter nicht innerhalb der
gesetzlichen Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des
Abrechnungszeitraums) eine formell ordnungsgemäße Abrechnung
erteilt. Der BGH entschied hierzu, dass dies auch dann
gelte, wenn der Mieter zwischenzeitlich erklärt hat, er
werde in jedem Fall die Nachforderungen begleichen. Die im
Verjährungsrecht Anwendung findende Regelung, wonach die
Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger
gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist
anerkennt, finde auf die Ausschlussfrist für die
Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung.
Der Vermieter ist gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet,
die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt er dem Mieter
gegenüber zwar weiterhin zur ordnungsgemäßen Abrechnung
verpflichtet, kann aber etwaige sich aus der Abrechnung
ergebende Nachforderungen selbst nicht mehr geltend machen,
weil die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen
ist. Der Zweck dieser strengen Ausschlussfrist besteht
darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den
Mieter zu sorgen. Der Vermieter kann sich nach dem Urteil
des BGH auch nicht darauf berufen, dass der Mieter ihm
versprochen habe, Nachforderungen in jedem Fall, d.h. auch
nach Ablauf der Ausschlussfrist zu zahlen. Matthias Steinke
- BGH, Urteil vom 09. April 2008, VIII ZR 84/07 |
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