Besitzrecht Schadensersatz
 
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Wenn der Mieter sein Besitzrecht nicht ausüben kann, droht dem Vermieter Schadensersatz
Wegen eines angeblichen Eigenbedarfs hatte ein Vermieter gegenüber seinem Mieter die Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen. Zunächst widersprach der Mieter der Eigenbedarfskündigung, zog dann aber doch aus der Mietwohnung aus. Anschließend bezog der Vermieter die Wohnung aber nicht selbst. Nach einigen Umbauarbeiten bot er sie zum Verkauf an. Der ehemalige Mieter bewirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf. Dennoch wurde die Wohnung im November 2007 verkauft und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

 

Dann klagte der ehemalige Mieter bei Gericht die Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietwohnung ein. Leider erfolglos, denn durch den Verkauf der Wohnung war die Wiedereinräumung des Besitzes dem Vermieter endgültig unmöglich geworden. Das Gericht bestätigte nicht den Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten aus dem vorangegangenen Mietverhältnis, mit der Begründung, dass der Mieter schon vor dem Eigentumsübergang auf den Erwerber ausgezogen war. Der § 566 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverhältnis bestehen muss und der Mieter sich noch im Besitz der Wohnung befindet. Dennoch führte die Unmöglichkeit der Wiedereinräumung des Besitzes dazu, dass der vormalige Vermieter den Mieter in Geld entschädigen musste (BGH, Urteil v. 16.12.2009, Az. VIII ZR 313/08).

 

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