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Mietrecht - Beratungshilfe |
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Beratungshilfe
Wer nur ein sehr geringes Einkommen hat, der hat
einen Anspruch auf Beratungshilfe. Sie wird vom Amtsgericht
bewilligt und übernimmt das Honorar eines Anwalts. Der
Antragsteller muss hierbei eine Eigenbeteiligung an den
Rechtsanwalt bezahlen. Dieser kann nach dem § 8 BerhG aber
auch auf diese Eigenbeteiligung verzichten. Diesen Anspruch
haben auch Ausländer, sofern sie in Deutschland leben. Kein
Anspruch für Ausländer auf die Beratungshilfe besteht, wenn
die Beratung ausländisches Recht zum Gegenstand hat und es
keinen Inlandsbezug gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich
beispielsweise ein Türke über die Kündigungsmöglichkeiten
seiner Wohnung in Istanbul in Deutschland beraten lassen
möchte. |
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Grundsätzlich hat jeder der
Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen erhält, einen
Anspruch auf die Beratungshilfe. Dem Amtsgericht muss der
aktuelle Einkommensbescheid vorgelegt werden. Der Anspruch
besteht auch dann noch, wenn es sich um ein höheres
Einkommen handelt, z.B. der hohes Kindergeld oder
Unterhaltsleistungen. Auch bei einem normalen Einkommen, das
mit hohen Ausgaben verbunden ist, wie z.B.
Unterhaltsleistungen, Kreditraten etc. kann die
Beratungshilfe gewährt werden. Die Beratungshilfe wird immer
dann gewährt, wenn dem Betroffenen auch Prozesskostenhilfe
gewährt werden würden. Um die Beratungshilfe gewährt zu
bekommen, müsse alle Vermögenswertes aufgedeckt werden. Die
Beratungshilfe kann unersagt werden, wenn eine
Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. In Bremen und
Hamburg gibt es grundsätzlich keine Beratungshilfe. Hier ist
eine öffentliche Rechtsberatung eingerichtet, bei der die
dafür eingerichteten Behörden eine rechtliche Beratung
vornehmen. In Berlin kann man zwischen einer öffentlichen
Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe wählen. |
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