Mietrecht - Beratungshilfe
 
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Beratungshilfe
Wer nur ein sehr geringes Einkommen hat, der hat einen Anspruch auf Beratungshilfe. Sie wird vom Amtsgericht bewilligt und übernimmt das Honorar eines Anwalts. Der Antragsteller muss hierbei eine Eigenbeteiligung an den Rechtsanwalt bezahlen. Dieser kann nach dem § 8 BerhG aber auch auf diese Eigenbeteiligung verzichten. Diesen Anspruch haben auch Ausländer, sofern sie in Deutschland leben. Kein Anspruch für Ausländer auf die Beratungshilfe besteht, wenn die Beratung ausländisches Recht zum Gegenstand hat und es keinen Inlandsbezug gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich beispielsweise ein Türke über die Kündigungsmöglichkeiten seiner Wohnung in Istanbul in Deutschland beraten lassen möchte.

 

Grundsätzlich hat jeder der Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen erhält, einen Anspruch auf die Beratungshilfe. Dem Amtsgericht muss der aktuelle Einkommensbescheid vorgelegt werden. Der Anspruch besteht auch dann noch, wenn es sich um ein höheres Einkommen handelt, z.B. der hohes Kindergeld oder Unterhaltsleistungen. Auch bei einem normalen Einkommen, das mit hohen Ausgaben verbunden ist, wie z.B. Unterhaltsleistungen, Kreditraten etc. kann die Beratungshilfe gewährt werden. Die Beratungshilfe wird immer dann gewährt, wenn dem Betroffenen auch Prozesskostenhilfe gewährt werden würden. Um die Beratungshilfe gewährt zu bekommen, müsse alle Vermögenswertes aufgedeckt werden. Die Beratungshilfe kann unersagt werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. In Bremen und Hamburg gibt es grundsätzlich keine Beratungshilfe. Hier ist eine öffentliche Rechtsberatung eingerichtet, bei der die dafür eingerichteten Behörden eine rechtliche Beratung vornehmen. In Berlin kann man zwischen einer öffentlichen Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe wählen.

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