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Mietrecht - Benzin |
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Benzin
Zu vielen Mietwohnungen gehört ein Einstellplatz
für das Auto. Nun kann es passieren, dass aus einem Auto
Diesel und Öl ausläuft, was zu unschönen Flecken oder einer
Verunreinigung des Erdreichs führt. In einem konkreten Fall
entschied das Amtsgericht Hameln, dass ein Vermieter die
Beseitigung dieser Verunreinigung nicht von seinem Mieter
verlangen kann, solange die Verunreinigung toxikologisch
oder ästhetisch irrelevant ist. Im Urteil vom 1. November
2002 (Az: 23 C 335/01 (3), 23 C 335/01) handelte es sich um
eine sehr geringe Menge und das Gericht war hier der
Meinung, dass es normal sein, dass ein Fahrzeug geringe
Mengen an Kraftstoff oder Öl verlieren kann. Jedoch ist dies
kein Freifahrtschein für Mieter, denn im Mietrecht gibt es
eine Obhutspflicht für Mieter, die alle Teile des Hauses und
damit auch einen Einstellplatz betreffen. Alle Schäden an
den Gemeinschaftsanlagen sind durch den verursachenden
Mieter zu beseitigen und so hat er auch die Pflicht,
Maßnahmen zur Verhinderung einer Ölkontamination von
Stellplätzen zu treffen. |
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Benzin
Lagerung
Durch Mietverträge und Hausordnungen ist in der
Regel die Lagerung sowie die Verwendung von leicht
brennbaren Flüssigkeiten untersagt. Das Mietrecht selbst
kennt hierzu jedoch keine besondere Verbotsvorschrift. Der
Mieter ist nach dem § 535 BGB ein vertragsgemäßer Gebrauch
des Mietobjektes erlaubt und so ist selbstverständlich, dass
in der Wohnung nicht mit Benzin hantiert wird. Des Weiteren
regeln die Bauvorschriften der Bundesländer genau, wie es
sich mit der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten auf
Grundstücken und in geschlossenen Räumen verhält. So ist
hier eindeutig beschrieben, dass Räume, in denen Kraftstoffe
oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, dazu
geeignet und von der Bauaufsicht abgenommen sein müssen.
Wenn ein Mieter nun Kraftstoffe
in einem dafür nicht geeigneten Raum lagert, so handelt es
sich um eine vertragswidrige Benutzung. In diesem Fall kann
der Vermieter den Mieter auffordern, die Stoffe innerhalb
einer bestimmten Frist zu entfernen. Ist die Frist
verstrichen und der Mieter hat die Stoffe nicht entfernt,
kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr.
1 BGB wegen Vertragsverletzung kündigen. Handelt es sich um
eine akute Brand- oder Explosionsgefahr ist sogar eine
fristlose Kündigung rechtens. Eine Vertragsverletzung steht
jedoch im allgemeinen nicht zur Debatte, wenn es sich um die
Aufbewahrung von Kraftstoffen von 5 bis 12 Liter Kanistern
handelt. Sind die Behälter luftdicht und es tritt keine
Geruchsbelästigung aus, ist die Lagerung im Keller zulässig.
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