Mietrecht - Benzin
 
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Benzin
Zu vielen Mietwohnungen gehört ein Einstellplatz für das Auto. Nun kann es passieren, dass aus einem Auto Diesel und Öl ausläuft, was zu unschönen Flecken oder einer Verunreinigung des Erdreichs führt. In einem konkreten Fall entschied das Amtsgericht Hameln, dass ein Vermieter die Beseitigung dieser Verunreinigung nicht von seinem Mieter verlangen kann, solange die Verunreinigung toxikologisch oder ästhetisch irrelevant ist. Im Urteil vom 1. November 2002 (Az: 23 C 335/01 (3), 23 C 335/01) handelte es sich um eine sehr geringe Menge und das Gericht war hier der Meinung, dass es normal sein, dass ein Fahrzeug geringe Mengen an Kraftstoff oder Öl verlieren kann. Jedoch ist dies kein Freifahrtschein für Mieter, denn im Mietrecht gibt es eine Obhutspflicht für Mieter, die alle Teile des Hauses und damit auch einen Einstellplatz betreffen. Alle Schäden an den Gemeinschaftsanlagen sind durch den verursachenden Mieter zu beseitigen und so hat er auch die Pflicht, Maßnahmen zur Verhinderung einer Ölkontamination von Stellplätzen zu treffen.

 

 

Benzin Lagerung
Durch Mietverträge und Hausordnungen ist in der Regel die Lagerung sowie die Verwendung von leicht brennbaren Flüssigkeiten untersagt. Das Mietrecht selbst kennt hierzu jedoch keine besondere Verbotsvorschrift. Der Mieter ist nach dem § 535 BGB ein vertragsgemäßer Gebrauch des Mietobjektes erlaubt und so ist selbstverständlich, dass in der Wohnung nicht mit Benzin hantiert wird. Des Weiteren regeln die Bauvorschriften der Bundesländer genau, wie es sich mit der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten auf Grundstücken und in geschlossenen Räumen verhält. So ist hier eindeutig beschrieben, dass Räume, in denen Kraftstoffe oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, dazu geeignet und von der Bauaufsicht abgenommen sein müssen.

Wenn ein Mieter nun Kraftstoffe in einem dafür nicht geeigneten Raum lagert, so handelt es sich um eine vertragswidrige Benutzung. In diesem Fall kann der Vermieter den Mieter auffordern, die Stoffe innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Ist die Frist verstrichen und der Mieter hat die Stoffe nicht entfernt, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Vertragsverletzung kündigen. Handelt es sich um eine akute Brand- oder Explosionsgefahr ist sogar eine fristlose Kündigung rechtens. Eine Vertragsverletzung steht jedoch im allgemeinen nicht zur Debatte, wenn es sich um die Aufbewahrung von Kraftstoffen von 5 bis 12 Liter Kanistern handelt. Sind die Behälter luftdicht und es tritt keine Geruchsbelästigung aus, ist die Lagerung im Keller zulässig.

 

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